Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 02.10.1991; Aktenzeichen S 10 U 23/91)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 2.10.1991 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27.6.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.1990 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Hinterbliebenenrente der Klägerin ausgehend von einem Jahresarbeitsverdienst von insgesamt 60.000,– DM (durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst von 15.984,– DM; Zusatzversicherung von 44.016,– DM) zu berechnen.

3. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin eine höhere Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren hat. Die Klägerin ist der Auffassung, die Rente sei im Hinblick auf eine von ihrem Ehemann H. K. (K) beantragte Zusatzversicherung zu erhöhen.

Die Beklagte hat in ihrer Satzung eine Zusatzversicherung ermöglicht. Unter anderem ist in der Satzung bestimmt:

§ 41 Voraussetzungen

Absatz 1:

Der Unternehmer kann beantragen, daß bei der Berechnung der Geldleistungen … ein höherer als der von dem Ausschuß (§ 781 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung –RVO–) festgesetzte Jahresarbeitsverdienst bis zu dem in § 22 Abs. 1 der Satzung bestimmten Höchstbetrag zugrunde gelegt wird.

Absatz 2:

Der höhere Jahresarbeitsverdienst gilt für die Berechnung der Geldleistungen sowohl an Versicherte als auch an Hinterbliebene, soweit die Zusatzversicherung vor dem Arbeitsunfall … in Kraft getreten war …

Absatz 3:

Die Berufsgenossenschaft kann die Höhe der Zusatzversicherung von dem Nachweis abhängig machen, daß diese dem tatsächlichen Erwerbseinkommen aus den bei der Berufsgenossenschaft eingetragenen Unternehmen entspricht. Kann der Unternehmer entsprechende Unterlagen nicht vorlegen, ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, die Höhe der Zusatzversicherung angemessen festzusetzen.

§ 43 Verfahren

Absatz 1:

Unternehmer, die von der Zusatzversicherung Gebrauch machen wollen, haben die Versicherung unter Bezeichnung des zusätzlichen Jahresarbeitsverdienstes und unter Benutzung des von der Berufsgenossenschaft bestimmten Vordrucks bei der Berufsgenossenschaft schriftlich zu beantragen. Die Berufsgenossenschaft kann den Antrag ablehnen, wenn die Zusatzversicherung den berechtigten Belangen der Berufsgenossenschaft widerspricht.

Absatz 2:

Die Zusatzversicherung tritt vorbehaltlich des Abs. 1 S 2 mit dem Tage der Annahme des Antrages in Kraft. Die Berufsgenossenschaft kann den Antrag ablehnen, wenn der Unternehmer mit der Beitragszahlung wiederholt säumig war. …

Die Beklagte hat für die Zeit ab 1.7.1989 einen durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst von 15.984,– DM und einen Höchstbetrag der Zusatzversicherung von 44.016,– DM bestimmt.

Der 1951 geborene K übernahm mit Wirkung ab 1.1.1990 das zuvor von seinen Eltern geführte Holzrückeunternehmen. Als Unternehmer war zuvor bis März 1987 der Vater des Klägers W. K. und danach seine Mutter I. K. von der Beklagten zu Beiträgen veranlagt worden.

Am 15.1.1990 ging bei der Beklagten ein von K und I. K. unterzeichnetes Schreiben vom 9.1.1990 ein, in dem mitgeteilt wurde, das Unternehmen sei nunmehr an K übergeben worden; K bitte um „die Einwilligung einer Höherversicherung um das Drei- oder Vierfache”.

Mit Schreiben vom 9.3.1990 setzte die Beklagte K in Kenntnis, es bedürfe eines Nachweises über die Höhe des tatsächlichen Einkommens aus dem ab 1.1.1990 versicherten Lohnunternehmen. Am 29.3.1990 erhielt die Beklagte ein ausgefülltes und von K unterzeichnetes Formular („Antrag auf Zusatzversicherung”). Darin hieß es ua, es werde eine Zusatzversicherung nach einem Jahresarbeitsverdienst von zusätzlich 44.016,– DM begehrt.

Mit Schreiben an K vom 30.3.1990 führte die Beklagte aus: Um über den Antrag auf eine Zusatzversicherung entscheiden zu können, bedürfe es nach § 41 Abs. 3 ihrer Satzung eines geeigneten Nachweises des Einkommens aus dem forstwirtschaftlichen Unternehmen, aus dem ersichtlich sei, daß sich das Jahreseinkommen auf mindestens 60.000,– DM im Jahr belaufe. Ferner wurde festgehalten: „Sollten Sie den Einkommensnachweis nicht erbringen können, ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, Ihren Antrag auf Abschluß einer freiwilligen Zusatzversicherung abzulehnen, oder die Höhe des Zusatzversicherungsbetrages entsprechend dem Einkommensnachweis angemessen festzusetzen.”

K verunglückte am … 1990 bei einem forstwirtschaftlichen Unfall tödlich. Die Beklagte bewilligte der Klägerin später Hinterbliebenenleistungen nach dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst, verneinte jedoch mit Schreiben vom 20.6.1990 die Voraussetzungen für die Annahme des Antrages zum Abschluß einer freiwilligen Zusatzversicherung, weil bis zum Tode der erforderliche Einkommensnachweis nicht erbracht worden sei.

Am 25.6.1990 traf bei der Beklagten eine von dem Steuerberater von K, D. Ku. aus M., ausgestellte Bescheinigung vom 20.6.1990 ein. Darin ist vermerkt, der Gewinn von K aus Gewerbeb...

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