Leitsatz (amtlich)

Während einer Arbeitsschicht kann ein zweiter oder gar weiterer Weg von und zu der Arbeitsstätte ohne Rücksicht auf den Beweggrund, in der Regel Mittagessen, dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn seine arbeitsvertragliche Rechtmäßigkeit von vorneherein feststand (nicht erst durch nachträgliche Billigung des Arbeitgebers hergestellt wird), beispielsweise auf Grund einer allgemeinen Arbeitspause oder einer Erlaubnis im Einzelfall.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.1985; Aktenzeichen 2 RU 5/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664194

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