Entscheidungsstichwort (Thema)

Arzneimittel. Preisberechnung bei der Herstellung von Antibiotika

 

Leitsatz (amtlich)

Grundlage für die Preisberechnung nach § 5 AMPreisV für die Herstellung von Antibiotika durch Apotheker ist die von dem Arzt in der einzelnen Verordnungszeile verordnete Menge.

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25.8.2004 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Antibiotika, welche die Klägerin, eine Apothekerin, auf ärztliche Verordnung an eine Versicherte der Beklagten abgegeben hat.

Mit Schreiben vom 27.4.2001 beanstandete die Beklagte die Abrechnung der Klägerin für den Monat Mai 2000. Dabei ging es um von der Klägerin hergestellte Antibiotika für eine bei der Beklagten versicherte, an Mukoviszidose leidende Patientin. In dem insoweit von dem behandelnden Arzt der Kinderklinik und Poliklinik der Universitätskliniken M ausgestellten Rezept war verordnet: “42 x Fortum 2g in Baxter Intermate System 100 ml/h; 28 x Gernebcin 240 mg in Baxter Intermate System 100 ml/h". Die Mukoviszidose-Patientin erhielt die Antibiotika seit ca 7 Jahren, wobei sich die Infusionsbehandlung mit dem Medikament aufgrund der einzelnen Verordnung jeweils auf 14 Tage erstreckte.

Die Klägerin hatte der Beklagten gegenüber auf der Grundlage von 42 bzw 28 Einzelverordnungen für die einzelnen Tage abgerechnet. Sie hatte für Fortum 2,0 in Baxter Intermate 100 ml/h 292,04 DM und für Gernebcin 240 mg in Baxter Intermate 100 ml/h 225,91 DM verlangt. Die Beklagte berechnete anlässlich ihrer Prüfung den Preis für die Antibiotika nach folgendem Schema:

Beispiel: Gernebcin Wirkstoff Tobramycin Gesamtmenge 28 x 240 mg = 6.720 mg

Ermittlung des Substanzpreises für 6.800 mg:

- für 6.400 mg: 8 x 260,68 DM (Einkaufspreis 137,20 DM + 90 %) = 2.085,44 DM

- für 400 mg: 133,89 DM (Einkaufspreis 70,47 DM + 90 %)

Substanzpreis 2.219,33 DM/6800 mg

Intermate

2.394,-- DM

NaCl

189,39 DM

Rezepturzuschlag

49,50 DM

Summe

4.852,22 DM

+ MWSt

5.628,58 DM

Diese Berechnung der Beklagten beruhte auf der Vorgabe, dass für die Preisberechnung hinsichtlich des Rezepturzuschlags (§ 5 Abs 1 Nr 2 Arzneimittelpreisverordnung - AMPreisV) auf eine einzige Verordnung Fortum bzw Gernebcin und nicht auf 28 bzw 42 Verordnungen abzustellen sei. Mit Schreiben vom 27.4.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, für den Monat Mai 2000 sei zu ihren Gunsten ein Absetzungsbetrag von 1.623,65 DM zu veranschlagen, den sie mit anderen Forderungen der Klägerin verrechnen werde. Der dagegen von der Klägerin eingelegte Einspruch wurde mit Schreiben vom 31.5.2001 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 6.7.2001 führte die Beklagte aus: Nach nochmaliger Prüfung ergebe sich folgender geänderte Betrag: Fortum 42 x 2 g: 10.694,71 DM; Gernebcin 28 x 240 mg: 5.437,31 DM. Selbstverständlich werde sie "die neue Berechnung für den Abrechnungsmonat Mai 2000 nicht absetzen"; der Absetzungsbetrag für den Monat Mai 2000 betrage weiterhin netto 1.623,65 DM. In einem weiteren Schreiben vom 21.8.2001 führte die Beklagte aus: Grundsätzlich halte sie an ihrer Rechtsauffassung fest. Sie sei aber im Interesse einer gütlichen Beilegung der Auseinandersetzung bereit, dem Aspekt der Stabilität Rechnung zu tragen. Während der Wirkstoff Tobramycin (für Gernebcin) sehr stabil, dh über mehrere Wochen haltbar sei, könne bei dem Wirkstoff Ceftazidim (für Fortum) nach kurzer Zeit ein Wirkverlust eintreten. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erkläre sie sich daher für die Rezeptur 42 x Fortum 2 g in Baxter Intermate System 100 ml/h zu einer abweichenden Berechnung ausgehend von 42 Einzelrezepturen bereit. Nach ihrer Berechnung betrage der Preis einer Einzelverordnung 269,33 DM brutto; für 42 Einzelverordnungen errechne sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 11.311,81 DM brutto; die Absetzung für diese Rezeptur betrage mithin 737,99 DM brutto.

Am 11.10.2001 hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 830,16 € nebst 8 % Zinsen seit dem 11.10.2001 erhoben. Sie hat ua vorgetragen: Sie sei berechtigt gewesen, das Gernebcin auf der Grundlage von 28 Einzelverordnungen abzurechnen. Nach den ärztlichen Verordnungen habe die Versicherte eine entsprechende Anzahl von Einzelbehältnissen der Rezepturen erhalten sollen. Folglich werde in diesen Fällen nicht ein, sondern würden mehrere Arzneimittel abgegeben. Der Preis für jedes Arzneimittel sei dementsprechend gesondert zu ermitteln. Im vorliegenden Fall habe es sich um sterile Zubereitungen gehandelt, die einzeln hätten hergestellt werden müssen und aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht auf Vorrat hätten hergestellt werden können.

Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit an das SG Mainz verwiesen. Dieses hat die Klage mit Urteil vom 25.8.2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Grundlage der Berechnung des Entgelts für die Antibiotika sei gemäß Anlage 3...

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