Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 04.07.1978; Aktenzeichen S 9 K 51/77)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.05.1981; Aktenzeichen 12 RK 11/80)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 4. Juli 1978 und der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 1977 abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, bei dem Beigeladenen zu 1) die Beiträge zur Angestellten- und Arbeitslosenversicherung des Klägers für die Zeit vom 1. Dezember 1973 bis zum 31. März 1974 einzuziehen.

3. Es wird festgestellt, daß der Kläger während seiner Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1) auch während der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 30. November 1973 der Versicherungspflicht in der Angestellten- und Arbeitslosenversicherung unterlag.

4. Der Beigeladene zu 1) hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu ersetzen.

 

Tatbestand

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. März 1974 zunächst als Anwaltsassessor und spätestens ab 1. Januar 1973 als zugelassener Rechtsanwalt in der Kanzlei des Beigeladenen zu 1) tätig. Beide hatten am 2. Oktober 1972 einen Vertrag geschlossen, durch den der Kläger sich zu freier wissenschaftlicher Mitarbeit verpflichtete. Er war nach § 1 des Mitarbeitervertrags nicht weisungsgebunden und hatte die freie Wahl des Arbeitsortes und der Arbeitszeit. Um unrationelle und schwierige Bewertungen der einzelnen Auftrage zu vermelden, war in § 3 des Vertrages eine monatliche Entgeltpauschale von 2.800,– DM vereinbart worden. Zu der von dem Beigeladenen zu 1) vertraglich in Aussicht gestellten Aufnahme des Klägers in eine Anwaltssozietät kam es nicht; lediglich nach außen führten beide ab 1. Januar 1973 eine gemeinsame Kanzlei. Der Kläger konnte selbständig Mandate für die Kanzlei annehmen und abwickeln. Die Prozesse führte er eigenverantwortlich, unterzeichnete also auch Schriftsätze selbst. Daß Mitarbeiterverhältnis beendeten beide durch die handschriftliche Vereinbarung vom 16. März 1974, aufgrund deren der Beigeladene zu 1) des Kläger einen Betrag von 5.000,– DM zahlte. Um dessen Rückforderung wegen Wegfalls des Rechtsgrundes und um im Wege der Widerklage beanspruchte Gebühreneinnahmen aus vom Kläger eingebrachten Mandaten führten beide einen Rechtsstreit vor dem Landgericht (LG) Frankenthal. Zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche, gleich aus welches Rechtsgrund, schlossen sie den gerichtlichen Vergleich vom 16. Dezember 1976, durch den sich der Kläger verpflichtete, an den Beigeladenen zu 1) einen Betrag von 2.500,– DM zu zahlen.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1976 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit seiner Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1) noch nachzuerheben. Er gab dazu an: Der ursprünglich nur für längstens 1/2 Jahr bis zur Bildung einer echten Sozietät gedacht gewesene Mitarbeitervertrag sei nicht maßgebend. Zwar habe er auch Prozesse in eigener Regie und Verantwortung geführt und die von ihm eingebrachten Mandate selbst abrechnen dürfen. Insgesamt betrachtet sei er jedoch damals sozialversicherungspflichtig tätig gewesen Seinen Arbeitsplatz habe er in der Kanzlei gehabt. Arbeitszeit und Arbeitsumfang seien durch den Kanzleibetrieb und die damit verbundenen Prozeßvertretungen bestimmt worden. Er habe seine gesamte Arbeitskraft der Kanzlei widmen müssen. Er sei weisungsgebunden gewesen; der Beigeladene zu 1) habe die Aufgabenbereiche festgelegt und die Arbeit verteilt, wie sich aus dessen Schriftsatz an daß LG Frankenthal vom 4. Oktober 1976 ebenfalls ergebe. Der Beigeladene zu 1) sei auch für sämtliche Betriebskosten aufgekommen und habe vor allen das Geschäftsrisiko allein getragen. Er selbst habe eine feste monatliche Vergütung erhalten. Nach außen habe zwar eine gesamtschuldnerische Haftung bestanden, die im Innenverhältnis jedoch durch eine Haftpflichtversicherung des Beigeladenen zu 1) abgedeckt gewesen sei, bei der er während der gesamten Zeit mitversichert gewesen sei.

Die Beklagte unterbrach die Verjährung durch ihr Mahnschreibens vom 21. Dezember 1976 an den Beigeladenen zu 1). Dieser berief sich in der von ihm erbetenen Stellungnahme auf den Mitarbeitervertrag vom 2. Oktober 1972, der auf Wunsch des Klägers u.a. deshalb abgeschlossen worden sei, um „unnötige” Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Ergänzend wies er darauf hin, daß der Kläger als zugelassener Rechtsanwalt jedenfalls ab 1. Januar 1973 völlig selbständig gewesen sei und daher auch eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe; der einzige Unterschied habe in der pauschalierten Gewinnbeteiligung des Klägers bestanden, mit der auch von diesem in die Kanzlei eingebrachte Mandate hätten abgegolten sein sollen.

Durch Bescheid vom 24. Februar 1977 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom ...

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