Leitsatz (amtlich)
1. Die einem Bediensteten des Versicherungsamts gegenüber abgegebene Erklärung, "ich möchte Rentenantrag stellen", ist kein Antrag auf Altersruhegeld, wenn der Bedienstete der sechzigjährigen Versicherten die unrichtige Auskunft erteilt, sie müsse bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres warten, und die Versicherte widerspruchslos und ohne ihr Begehren klarzustellen ihr Verhalten nach dieser Auskunft ausrichtet.
2. Der Rentenversicherungsträger hat für pflichtwidriges und fehlerhaftes Verhalten eines Bediensteten des Versicherungsamts nicht einzustehen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1657370 |
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