Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertänderung durch Rechtsmittelgericht von Amts wegen. Streitwertbeschwerde. Änderung des Streitwerts durch das Rechtsmittelgericht. Rücknahme

 

Leitsatz (amtlich)

Auf eine unzulässige Streitwertbeschwerde hin darf das Rechtsmittelgericht den Streitwert auch nicht von Amts wegen nach § 63 Abs 3 S 1 Halbs 2 GKG ändern.

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 3 S. 1; SGG § 156 Abs. 2 S. 1; RVG § 32

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 3.4.2006 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Herabsetzung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts.

Mit Beschluss vom 3.4.2006 hat das Sozialgericht Mainz den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 100.000 € festgesetzt. Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 4.5.2006 (Schriftsatz vom 3.5.2006) Beschwerde eingelegt und ausgeführt: "Die Begründung werden wir im Laufe dieser Woche nachreichen. Bereits jetzt beziehen wir uns auf die Antragsschrift vom 20.3.2006 und die dortigen Ausführungen, die wir im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufrecht erhalten und zum Gegenstand des Sach- und Rechtsvortrages machen." Diese Beschwerde hat der Antragsteller am 17.5.2006 ohne Begründung zurückgenommen. Am 6.6.2006 (Schriftsatz vom 2.6.2006) haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in dessen Namen "isolierte" Beschwerde gegen die im Beschluss vom 3.4.2006 enthaltene Streitwertfestsetzung eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 50.000 € herabzusetzen. Nach Anhörung des Antragstellers hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 6.7.2006 der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig. Nach dem für die Rücknahme der Beschwerde entsprechend geltenden § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG (Hinweis auf Meyer-Ladewig, in ders./ Keller/ Leitherer, SGG, 5. Aufl. 2005, § 173 Rn. 2; BSG 12.3.1976 - 4 BJ 141/95 = NJW 1996, 1911) bewirke die Rücknahme den Verlust des Rechtsmittels. Da der Antragsteller seine mit Schriftsatz vom 3.5.2006 eingelegte Beschwerde nicht auf bestimmte Teile des angefochtenen Beschlusses beschränkt habe, habe die Beschwerde auch die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Streitwertfestsetzung erfasst. Da der Antragsteller die Beschwerde insgesamt zurückgenommen habe, sei eine erneute Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung unzulässig.

II.

Die Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz verweist, als unzulässig zu verwerfen.

Der Senat ist auch nicht befugt, die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG von Amts wegen zu ändern. In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings z.T. eine solche Änderung des Streitwerts durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen auch bei unzulässiger Beschwerde für zulässig erachtet (Leitherer, in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 5. Aufl. 2005, § 197a Rn. 5; Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 165a Rn. 9 Fußnote 7; OVG Münster 3.2.1978 - X B 2788/77, DÖV 1978, 816; für den Fall, dass dadurch erstmals eine einheitliche Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen ermöglicht wird, auch VGH Baden-Württemberg 26.9.1991 - 1 S 2086/91, juris Rn. 2 = NVwZ-RR 1992, 110). Das OVG Münster (a.a.O.) stützt diese Auffassung auf den Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG (jetzt § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG), der es genügen lasse, dass das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz "schwebt", d.h. anhängig sei, was auch bei einer unzulässigen Beschwerde der Fall sei. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich keine andere Auslegung. Da nach dem Wortlaut eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen auch dann vorgesehen sei, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebe, könne es auch nicht darauf ankommen, ob das Rechtsmittelgericht mit der Hauptsache befasst sei. Ob eine andere Entscheidung geboten sei, wenn die unzulässige Streitwertbeschwerde allein zu dem Zweck erhoben werde, die Entscheidung des Rechtsmittelgericht über eine Streitwertänderung von Amts wegen zu erreichen, hat das OVG Münster offen gelassen, da im dort zu entscheidenden Fall das klägerische Ziel auch über eine gleichgerichtete Beschwerde seiner Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht auf der Grundlage der damaligen Rechtsanwaltsgebührenordnung zu erreichen gewesen wäre. Eine solche gleich gerichtete Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wäre im vorliegenden Fall dagegen mangels Beschwer unzulässig, denn der Prozessbevollmächtigte kann auf der Grundlage des § 32 RVG Beschwerde aus eigenem Recht nur mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwert, nicht aber - wie der Antragstell...

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