Tenor

1. Der Klägerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens L 7 Ar 23/98 eine vorläufige Erlaubnis einschließlich der besonderen Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung nach Maßgabe der mit Bescheid des Landesarbeitsamtes Rheinland-Pfalz-Saarland vom 27.12.1994 erteilten Erlaubnisscheine erteilt.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin des einstweiligen Anordnungsverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt ist, der Klägerin erteilte Erlaubnisse zur Arbeitsvermittlung aufzuheben. Weiter ist streitgegenständlich, ob die Klägerin über den 26.12.1997 hinaus einen Anspruch auf Verlängerung der von der Beklagten zunächst erteilten Erlaubnisse hat.

Mit Schreiben vom 3.11.1994 beantragte die 1956 geborene Klägerin beim Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung von Au-Pairs. Zu dem Antrag legte sie in Fotokopie eine Urkunde des Regierungspräsidiums Freiburg vom 4.4.1977 über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Masseurin und medizinische Bademeisterin vor und teilte mit, nach dem Abschluß bis zum Jahre 1980 an verschiedenen Stellen im In- und Ausland in ihrem Beruf gearbeitet zu haben. Nach der Heirat im Jahr 1980 bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahre 1983 war die Klägerin freiberuflich als Masseurin und medizinische Bademeisterin tätig. Seit dieser Zeit ist sie Mutter und Hausfrau. Weiter legte die Klägerin zu ihrem Antrag ein Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vor, denen zufolge dort jeweils keine Eintragungen über die Klägerin vorhanden sind. Weiter legte sie eine Bescheinigung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Kreuznach – Zwangsvollstreckungsabteilung – vom 26.10.1994 vor, wonach keine Eintragung in der Schuldnerkartei vorhanden ist.

Mit Bescheid vom 27.12.1994 gab das Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland dem Antrag der Klägerin nach Maßgabe der beigefügten Erlaubnisscheine statt. Die Erlaubnis wurde vom 27.12.1994 bis zum 26.12.1997 befristet erteilt. Sie erstreckte sich auf die Arbeitsvermittlung von Personen in Au-Pair-Arbeitsverhältnissen innerhalb der BRD sowie anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. Außerdem wurde mit gleichem Datum auch eine besondere Erlaubnis für die Arbeitsvermittlung von Au-Pairs unter 25 Jahren für Au-Pair-Beschäftigungen bis zu einem Jahr mit Geltungsbereich wie zuvor bereits beschrieben sowie auch bezüglich von Staaten außerhalb der Europäischen Union bzw der Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erteilt.

Nachdem dem Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland durch einen Redakteur der Allgemeinen Zeitung in B. K. mitgeteilt worden war, daß die Klägerin Mitglied der Scientology-Kirche sei, teilte es der Klägerin mit Schreiben vom 17.3.1995 mit, Mitglieder der Scientology-Kirche (SC) würden von der Bundesanstalt für Arbeit insbesondere im Hinblick auf den bei der Arbeitsvermittlung zu beachtenden Datenschutz nicht als ausreichend zuverlässig angesehen. Die Klägerin werde daher zur Sachverhaltsüberprüfung gebeten, eine Erklärung gemäß beigefügtem Vordruck abzugeben oder ihre Mitgliedschaft in der SC zu bestätigen. Die Klägerin teilte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 23.3.1995 mit, für die Frage nach ihrer Religionszugehörigkeit bestehe keine gesetzliche Grundlage. Nach Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie nach Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMR) und einschlägigen internationalen Normen sei jegliche Diskriminierung aufgrund von Religion oder Weltanschauung verboten.

Mit Bescheid vom 8.5.1995 hob das Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland die beiden der Klägerin mit Bescheid vom 27.12.1994 erteilten Erlaubnisse auf. Zur Begründung führte es aus, die Erlaubnisse seien gemäß § 23 a Abs. 2 Ziffer 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) aufzuheben, weil im Hinblick auf die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) gemäß § 24 c Abs. 2 AFG im September 1994 erteilte fachliche Weisung davon ausgegangen werden müsse, daß Mitglieder der SC nicht die gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 AFG erforderliche Zuverlässigkeit besäßen, insbesondere im Hinblick auf den bei der Arbeitsvermittlung zu beachtenden Datenschutz.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht. Während des Klageverfahrens wies die Widerspruchsstelle des Landesarbeitsamtes Rheinland-Pfalz-Saarland den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 8.5.1995 durch Bescheid vom 25.7.1995 als unbegründet zurück und bezog sich hierbei im wesentlichen auf die bereits genannte fachliche Weisung des BMA vom September 1994.

Einen von der Klägerin gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8.5.1995 lehnte das Sozialgericht mit Beschluß vom 26.7.1995, Az: S 7 EA-Ar 34/95, ab, weil die Erfolgsaussichten der Klage im Hinblick auf die Mitgli...

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