Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Gründungszuschuss. Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Ausland. Wohnsitz im Ausland

 

Orientierungssatz

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Gründungszuschuss gem § 57 SGB 3, wenn sie eine selbständige Tätigkeit im Ausland aufnehmen und ihren Wohnsitz ebenfalls ins Ausland verlegen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.03.2013; Aktenzeichen B 11 AL 5/12 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.03.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Gründungszuschusses.

Der 1968 geborene Kläger war vom 01.10.1994 bis zum 22.06.2008 als Ingenieur selbstständig tätig. In der Zeit vom 12.05.2006 bis zum 22.06.2008 stand er dabei in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gemäß § 28a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Anschließend war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld bis zum 03.09.2008. Seit dem 04.09.2008 übt er unter Verlegung seines Wohnsitzes eine selbständige Tätigkeit als freiberuflicher Ingenieur in R aus.

Am 01.09.2008 beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als freiberuflicher, international tätiger Ingenieur. In dem Antrag gab er an, dass diese Tätigkeit in T aufgenommen werden solle. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.09.2008 mit der Begründung ab, bei der ab September 2008 ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine Neugründung im Sinne des § 57 SGB III. Ein Spartenwechsel im Rahmen der selbständigen Tätigkeit als Ingenieur reiche für die Gewährung des Gründungszuschusses nicht aus.

Nachdem der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, ermittelte die Beklagte über eine EMA-Anfrage, dass Kläger zum 04.09.2008 seinen Wohnsitz nach R verlegt hatte. Sie wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2008 mit der Begründung als unbegründet zurück, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses lägen jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Tätigkeit nicht im Geltungsbereich des SGB III ausgeübt werde.

Der Kläger hat am 27.10.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Münster erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf einen Gründungszuschuss setze nicht die Aufnahme einer Inlandstätigkeit voraus. Es sei für ihn auch nicht nachvollziehbar, dass er als Deutscher mit regelmäßigem Arbeitsaufenthalt in einem Nicht-EU-Staat gesetzlich arbeitslosenversichert sein solle und die vollen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen könne und müsse, ohne während seiner Aufenthaltszeit in einem dieser Länder einen Anspruch auf Leistungen während und aus seinen Beitragsleistungen in die deutsche Arbeitslosenversicherung zu haben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2008 zu verurteilen, ihm einen Gründungszuschuss zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und die Auffassung vertreten, dass selbst wenn in der nunmehr ausgeübten Ingenieurtätigkeit die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gesehen würde, ein Gründungszuschuss nicht gewährt werden könne. Die Ausübung der Tätigkeit in R schließe eine Förderung aus.

Mit Urteil vom 15.03.2011 hat das SG Münster die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den begehrten Gründungszuschuss nach § 57 Abs. 1 SGB III. Es könne dahinstehen, ob ein Anspruch auf die Leistung bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil es sich - wie die Beklagte zunächst unterstellt habe - nicht um eine Existenzneugründung, sondern lediglich um eine Neuorientierung im Rahmen einer bereits vorher bestandenen Selbstständigkeit handele. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten führe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 27.08.2008 - B 11 AL 22/07 R) auch der Umstand, dass der Kläger seine selbstständige Tätigkeit im Ausland verrichte, nicht bereits zu einem Leistungsausschluss. Einem Anspruch des Klägers auf Leistung eines Gründungszu-schusses stehe jedoch entgegen, dass er seinen Wohnsitz mit der Aufnahme der selb-ständigen Tätigkeit nach R verlegt habe. Nach § 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gälten die Vorschriften dieses Gesetzbuches für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich hätten. Die vom Kläger begehrte Leistung dürfe demzufolge nur an Personen erbracht werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätten. Die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 2 SGB I, wonach Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts auch bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland einen Sozialleistungsanspruch nach deutschem Recht begründen könnten, greife vorliegend nicht. Zwar gelte das Wohnsitzprinzip nicht uneingeschränkt (vgl...

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