rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Entscheidung vom 01.02.2000; Aktenzeichen S 4 RA 54/99)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 4 RA 30/01 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 01.02.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Dauer der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Altersrente des Klägers.

Der am ...1934 geborene Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt. Er befand sich bis Mai 1954 in Schul- und ab dann bis Juni 1959 in Hochschulausbildung. Danach war der Kläger bis Mai 1965 Rechtsreferendar, von Januar 1966 bis April 1999 hat er Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.

Antragsgemäß bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 25.06.1999 Regelaltersrente ab 01.09.1999. Sie berücksichtigte die nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung vom 01.09.1951 bis zum 31.03.1956 (insgesamt 55 Monate). Die Schulausbildung vom 01.09.1950 bis 31.08.1951 und die Hochschulausbildung vom 01.04.1956 bis zum 23.06.1959 rechnete sie ausdrücklich nicht an, für die Zeit der Hochschulausbildung führte sie insoweit aus, die Höchstdauer sei überschritten.

Nach einer von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung wären bei einem Rentenbeginn am 01.12.1995 93 Kalender monate Ausbildungszeit berücksichtigungsfähig gewesen.

Der Kläger legte gegen den Rentenbescheid Widerspruch ein, weil er die Kürzung der Ausbildungszeiten für einen unzulässigen Eingriff in seinen Besitzstand hielt. Die Beklagte wies den Widerspruch unter Hinweis auf die Gesetzeslage mit Bescheid vom 13.10.1999 zurück.

Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die gesetzlichen Regeln zur Berücksichtigung von Ausbildungszeiten seien verfassungswidrig.

Mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Ausbildungszeiten des Klägers seien zutreffend nach §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit 252 Abs. 4 SGB VI berechnet worden. Diese Vorschriften seien verfassungsgemäß, bei der Kürzung der Anrechnungszeiten wegen Ausbildung handele sich um verfassungsrechtlich zulässige gesetzliche Bestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Eingriff des Gesetzgebers in bestehende Rentenanwartschaften sei gerechtfertigt, da er dazu diene, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Zu beachten sei ferner, dass eine nicht durch Beitragsleistungen erworbene Rechtsposition gekürzt worden sei. Dem Vertrauensschutz des Klägers werde durch die Übergangsregel des § 252 Abs. 4 SGB VI hinreichend Rechnung getragen.

Gegen diese am 04.02.2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 28.02.2000 eingelegte Berufung. Der Kläger beruft sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 01.07.1981 (NJW 1982, 155 f.) und meint, eine mehr als 10%ige Kürzung seiner auf den Ausbildungszeiten beruhenden Rentenanwartschaften sei verfassungswidrig.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 01.02.2000 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.1999 zu verpflichten, sämtliche Ausbildungszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich insbesondere auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.04.1996 (BSG, SozR 3-2600 § 71 Nr. 1). Darin habe das BSG eine Reduzierung der Anwartschaft von 780,30 DM nach dem Recht des AVG auf 474,27 DM nach dem Recht des SGB VI (= Kürzung um ca. 40 %) für verfassungsgemäß gehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Berücksichtigung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten bzw. eine höhere Rente.

Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht haben, insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahre.

Diese Regelung gilt seit dem 01.01.1997 und beruht auf dem Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz, WFG) vom 25.09.1996 (BGBl I, S. 1461). Hiermit wurde die Höchstdauer der berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von sieben auf drei Jahre verkürzt. Bereits durch das Gesetz zur Reform der gese...

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