nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 13.04.2000; Aktenzeichen S 16 U 131/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.12.2002; Aktenzeichen B 2 U 19/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13. April 2000 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1999 verurteilt, das Ereignis vom 19. Juni 1998 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger am 19.06.1998 einen Wegeunfall erlitten hat.

Der 1945 geborenen und in S ..., ... 15a wohnhafte Kläger ist bei den R ...werkstätten GmbH - L ... D ...-N ... als Erzieher beschäftigt. Den ca. 48 km langen Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte legt er gewöhnlich mit seinem Pkw bzw. seinem Motorrad, einer Yamaha YZF 600R Thundercat zurück. Diese Maschine hatte er bei der Yamaha-Werksvertretung Motorrad E ... GmbH in K ... gekauft.

Am Freitag, den 19.05.1998 hatte der Kläger nach Beendigung der Arbeit gegen 16.00 Uhr die Heimfahrt angetreten, als er nach kurzer Zeit einen Defekt an seinem Motorrad feststellte, weil dieses beim Anfahren ruckelte und beim Beschleunigen nicht durchzog. Der Kläger kehrte daraufhin zu seiner Arbeitsstelle zurück, die allerdings bereits geschlossen hatte. Von einer in der Nähe gelegenen Telefonzelle rief er seinen in K ... bei der Firma B ... M ... C ... Bikes, als Kfz-Meister beschäftigten Schwager H ...-J ... F ... an, dem er schilderte, dass das Motorrad nicht richtig laufe. Da der Zeuge F ... erklärte, eine Überprüfung des Motorrads ohne Wartezeit sei kurzfristig möglich, fuhr der Kläger daraufhin auf der Bundesautobahn. in Richtung K ..., wo er gegen ... Uhr zwischen dem Kreuz K ... und dem Rastplatz F ... mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 und 100 km/h auf einem in einen Stau stehenden Pkw auffuhr und sich dabei erhebliche Verletzungen (u.a. eine Beckenringfraktur rechts, eine Schambeinfraktur links, eine subcapitale Fibulafraktur links und eine Lähmung der Armstrecker) links zuzog.

Mit Bescheid vom 21.09.1998 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe den Weg von der Arbeit nach Hause unterbrochen, nachdem er einen Defekt an seinem Motorrad festgestellt habe. Da diese jedoch nicht funktionsuntüchtig gewesen sei und der Kläger noch den Weg nach K ... angetreten habe, sei davon auszugehen, dass er auch noch in eine nähergelegene Fachwerkstatt bzw. nach Hause hätte fahren können. Die Fahrt zur Werkstatt nach K ... habe daher nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Versicherungsschutz könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Weges zum sog. dritten Ort angenommene werden. Dies sei nämlich nur dann der Fall, wenn feststehe, dass der Aufenthalt dort mindestens 2 Stunden gedauert habe und dieses mit Gewissheit feststehe. Eine solche Feststellung lasse sich aber nicht treffen, weil der Kläger auf dem Weg dorthin verunglückt sei, nicht feststehe, welcher Defekt tatsächlich vorgelegen habe und zweifelhaft sei, ob die 2-Stunden-Grenze überhaupt erreicht worden wäre. Da die Zielrichtung Arbeitsstätte/Wohnung bei diesem Weg nicht eingehalten worden sei, stelle dieser Weg einen eigenwirtschaftlichen (unversicherten) Abweg dar.

Den dagegen am 14.10.1998 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, er sei nach K ... gefahren, weil dort noch am gleichen Tag eine Fehlersuche an dem Motorrad mit evtl. Reparatur möglich gewesen sei. Im Hinblick auf die dort vorzunehmenden Arbeiten (Probefahrt, Abbau der kompletten Motorradverkleidung, Demontage von Vergaser, Tank und Sitzbank mit anschließender Reparatur) hätte der Aufenthalt mindestens 3 Stunden gedauert.

Die Beklagte zog daraufhin die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bei, holte eine Auskunft des Herrn F ..., Firma B ... M ... C ... Bikes in K ... ein, der ausführte, bei dem geschilderten Defektzeichen sei eine Aussage zur Reparaturdauer rein spekulativ.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, es sei weiterhin nicht wahrscheinlich gemacht, dass es sich bei der Reparatur um eine plötzlich notwendig gewordene Reparatur gehandelt habe, um den Heimweg fortzusetzen. Der Kläger habe offensichtlich noch Zutrauen in die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit des Motorrades gehabt, weil der Weg nach K ... seiner Länge nach im Wesentlichen dem zur Wohnung entsprochen habe und der Kläger zudem mit unangepasster hoher Geschwindigkeit den Unfall verursacht habe. Auch bestehe kein Versicherungsschutz unter dem Aspekt des Weges zum dritten Ort, weil es nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 05.05.1998 (= SozR 3...

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