nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.04.1999; Aktenzeichen S 11 (5) RJ 110/98)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 2/03 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.04.1999 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Altersrente des Klägers zu Recht gemäß § 22 b Abs. 3 Satz 1 des Fremdrentengesetzes in der ab 07.05.1996 gültigen Fassung des Gesetzes vom 25.09.1996 - FRG - gekürzt worden ist.

Der am 00.00.0000 in P C in Russland geborene Kläger ist am 13.06.1996 mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er ist anerkannter Spätaussiedler gemäß § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BFVG).

Am 24.06.1996 beantragte der Kläger Altersrente. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 11.06.1997 Altersrente für die Zeit ab dem 13.06.1996 (Versicherungsfall am 05.10.1991). Aus dem Bescheid geht hervor, dass die insgesamt errechneten Entgeltpunkte (EP) für die allein zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach dem FRG insgesamt 35,4420 betragen würden. Von diesen EP nach dem FRG seien zunächst gemäß der höchstzulässigen EP-Zahl nur 25 anrechenbar. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der sich nach dem FRG ergebenden EP für die ebenfalls Renten berechtigte Ehefrau des Klägers, dürften für beide Ehepartner zusammen insgesamt höchstens 40 EP zu Grunde gelegt werden. Nach einer entsprechenden verhältnismäßigen Aufteilung zwischen den beiden Berechtigten seien für den Kläger im Ergebnis 20 EP für die Berechnung der Rentenhöhe zu Grunde zu legen gewesen. Die monatliche Rente des Klägers belief sich für die Zeit ab 01.07.1996 auf 933,40 DM.

Der Kläger widersprach der Kürzung der EP gemäß § 22 b FRG. Diese verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) und die weitere Kürzung unter Berücksichtigung der FRG-Rente seiner Ehefrau auch gegen Artikel 3 GG.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 31.03.1998 zurück. Der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage. Ein Verstoß gegen Artikel 3 oder 14 des GG liegen nicht vor.

Mit der zum Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung geltend gemacht, die Kürzung unter Berücksichtigung der Rente seiner Ehegattin bedeute einen Verstoß gegen die Artikel 3, 14, 20 Abs. 1 sowie 116 Abs. 1 GG.

Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 08.04.1999 antragsgemäß verurteilt, die Altersrente des Klägers ohne Kürzung gemäß § 22 b Abs. 3 Satz 1 FRG zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rentenanspruch des Klägers bereits am 13.06.1996 entstanden sei, könne die mit dem am 25.09.1996 verkündeten Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) eingefügte Fassung des § 22b Abs. 3 Satz 1 FRG nicht angewandt werden. Das Recht des Klägers auf Altersrente sei bereits am 13.06.1996 und damit vor Verkündung des mit dem WFG eingeführten § 22 b FRG zum Vollrecht erstarkt. Dem Kläger habe deshalb schon am 13.06.1996 ein Anspruch auf Bewilligung von Altersrente ohne Berücksichtigung der Rentenrechte seiner Ehefrau zugestanden. Durch die nachträgliche Gesetzesänderung würde bei entsprechender Rückwirkung zum 07.05.1996 in einen abgewickelten und in der Vergangenheit liegenden Tatbestand eingegriffen. Es handele sich um eine echte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig sei, denn es sei nicht erkennbar, dass einer der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelten Ausnahmetatbestände vorliege, der auch unter Berücksichtigung des dem Rückwirkungsverbot zu Grunde liegenden Vertrauensschutzes eine echte Rückwirkung zulassen würde. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherten bereits am 07.05.1996 bzw. vorliegend der Kläger bereits am 13.06.1996 mit der erst am 25.09.1996 verkündeten Neuregelung habe rechnen müssen. Denn erst von dem Zeitpunkt, ab dem der Bundestag ein rückwirkendes Gesetz beschlossen habe, sei das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts nicht mehr schutzwürdig (Hinweis auf BVerfGE 13, 261, 273; 72, 200, 261; 95, 64, 87). Hier sei der endgültige Gesetzesbeschluss gemäß Artikel 77 GG jedenfalls erst nach dem 13.06.1996 ergangen. Die dritte Beratung über das WFG sei am 09.07.1996, die maßgebliche Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates erst am 12.09.1996 erfolgt. Aus diesen Gründen sei § 22 b FRG in analoger Anwendung der sich aus den §§ 4 b und 4 c FANG ergebenen Vertrauensschutzregelungen nicht auf diejenigen Berechtigten anzuwenden, deren Rente vor dem 01.10.1996 beginne. Diesbezüglich sei § 4 c FANG entgegen seinem missverständlichen Wortlaut nicht so zu verstehen, dass nur denjenigen Berechtigten Vertrauensschutz zukommen solle, die die Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet de...

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