Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursausfallgeld. Arbeitsaufnahme bei insolventem Arbeitgeber

 

Orientierungssatz

1. Zahlungsunfähigkeit liegt solange vor, wie der Gemeinschuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist und andauernd aufhört, seine fälligen Geldschulden im allgemeinen zu erfüllen (vgl BSG vom 19.3.1986 - 10 RAr 8/85 = SozR 4100 § 141b Nr 37).

2. Konkursausfallgeld ist selbst dann nicht zu gewähren, wenn dem Arbeitnehmer der bei Begründung seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Gemeinschuldner bereits erfolgte Eintritt des Insolvenzereignisses nicht bekannt war (vgl ua BSG vom 11.1.1989 - 10 RAr 7/87 = SozR 4100 § 141b Nr 43).

3. AFG § 141b Abs 4 idF vom 18.12.1992 ist nicht anwendbar, wenn die Arbeitsaufnahme in Unkenntnis des Abweisungsbeschlusses vor dem Inkrafttreten dieser Änderung (1.1.1993) erfolgte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.08.1998; Aktenzeichen B 10 AL 7/97 R)

BSG (Urteil vom 25.06.1998; Aktenzeichen B 7 AL 128/97 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658334

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