nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.10.1998; Aktenzeichen S 11 RJ 101/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.2002; Aktenzeichen B 5 RJ 34/01 R)

BSG (Aktenzeichen B 5 RJ 34/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.10.1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Waisenrente aus der Versicherung ihrer verstorbenen Großmutter (Versicherte).

Die 1984 geborene Klägerin ist die Tochter der 1956 geborenen G ... B ... G ... B ... ist ihre gesetzliche Vertreterin und hat das Sorgerecht für die Klägerin.

Die am ...1930 geborene Versicherte verstarb am 31.05.1996. Sie war die Großmutter der Klägerin.

Die Klägerin, ihre Mutter und die Versicherte lebten bis zum Tode der Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt. Dieser bestand etwa seit 1985/1986, seit Mai 1994 wohnte die Familie in der R ...-Str. in D ... Die Versicherte litt an Krebs und erhielt seit dem 01.08.1987 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, seit 1995 zahlte die Beklagte Altersrente.

Die Mutter der Klägerin ist ledig, zum Vater besteht kein Kontakt. Sie arbeitete bis 1992 und erhielt aufgrund einer Psoriasis und einer Psoriasis Arthritis Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von 1993 bis Mai 1996. Ab Februar 1996 arbeitete die Mutter der Klägerin wieder halbtags als Buchhalterin. Seit Februar 1999 bezieht sie wieder eine Zeitrente.

Die Klägerin erhielt von 1984 bis 1987 und ab Dezember 1993 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe des Regelunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle. Sie ist über ihre Mutter krankenversichert. Das Kindergeld für die Klägerin wird an die Mutter gezahlt.

Am 17.06.1996 beantragte die Klägerin - gesetzlich vertreten durch ihre Mutter - aufgrund des Todes der Versicherten Halbwaisenrente. Sie legte Erklärungen der Schwester der Versicherten, Frau E ... E ... sowie ihres Patenonkels K ... R ... vor, die bestätigten, dass die Versicherte sie von Geburt an versorgt habe. Sie behauptete unter Vorlage von Kontoauszügen der Versicherten, dass diese ausser der Zahlung von Rundfundgebühren keine weiteren finanziellen Verpflichtungen gehabt habe, so dass sie die Klägerin habe unterhalten können. Sie führte aus, die Versicherte habe größtenteils für ihren Unterhalt in materieller und immaterieller Form gesorgt. Ihre Mutter habe dies nicht leisten können, weil diese entweder berufstätig oder während der Zeit der Rentenzahlung so krank gewesen sei, dass die Mutter selbst von der Versicherten habe betreut werden müssen. Anderweitigen Unterhalt habe sie lediglich von der Unterhaltsvorschusskasse erhalten.

Die Beklagte holte Meldebescheinigungen, eine Auskunft der BEK über die Krankenversicherung, eine Auskunft des Jugendamtes über das Sorgerecht und Auskünfte der Stadt D ... über die UVG-Leistungen und gezahlte Sozialhilfe ein.

Mit Bescheid vom 30.01.1997 und Widerspruchsbescheid vom 15.04.1997 (der nach erfolgloser Zustellung am 03.06.1997 erneut zur Post gegeben wurde) lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI ein Anspruch auf Waisenrente für Enkel nur dann bestehe, wenn sie im Zeitpunkt des Todes im Haushalt des Versicherten aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Eine Aufnahme in den Haushalt des Versicherten liege nur vor, wenn das Kind aus dem Haushalt seiner Eltern ausgeschieden und in den Haushalt des Versicherten übergetreten sei. Führten ein Elternteil und der Versicherte einen gemeinsamen Haushalt, sei dies regelmässig nicht der Fall. Da die Mutter neben der Versicherten im Haushalt der Verstorbenen gelebt habe, liege eine Haushaltsaufnahme nicht vor. Auch habe die Versicherte die Klägerin nicht überwiegend unterhalten.

Die Klägerin hat am Montag, den 07.07.1997 Klage erhoben. Sie hat weiterhin behauptet, die Versicherte habe sie sowohl finanziell unterstützt als auch persönlich betreut.

Die Beklagte hat ergänzend dargelegt, gegen eine Haushaltsaufnahme bei der Versicherten spreche auch, dass der eigentliche Hausstand, d.h. Miete und Nebenkosten, von der Mutter der Klägerin allein finanziert worden sei.

Das Sozialgericht hat die der Rentengewährung an die Mutter zugrundeliegende Prozeßakte des SG Düsseldorf S 27 An 496/92 beigezogen und die Klägerin und ihre Mutter in Erörterungsterminen vom 04.09.1997 und 25.06.1998 persönlich angehört. Zum Ergebnis wird auf die entsprechenden Niederschriften verwiesen.

Mit Urteil vom 20.10.1998 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, Halbwaisenrente nach Maßgabe der Gesetze zu bewilligen. Gestützt auf die Urteile des BSG vom 15.03.1988 - 4/11 a RA 14/87 und 22.04.1992 - 5 RJ 28/91 - hat es ausgeführt, für die Haushaltsaufnahme seien drei wesentliche Merkmale zu fordern: "Begründung einer Familie", "Zuwendung von Fürsorge" und "Gewährung eines nicht ...

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