Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht. Versicherungsfreiheit. duales Studium. Abgrenzung. Student. Praktikant. abhängig Beschäftigter

 

Orientierungssatz

1. Bei einem dual organisierten Studium mit mehreren Praktika in einem Betrieb besteht Versicherungsfreiheit, wenn der Student in den Praxisquartalen weder in den Betrieb integriert noch weisungsgebunden ist und die Regelung und Lenkung der praktischen Ausbildung seitens der Hochschule erfolgt.

2. Ein Stipendium stellt kein dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbares und damit kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen dar (Anschluss an BSG vom 23.1.2008 - B 10 LW 1/07 R).

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen von der streitgegenständlichen Betriebsprüfung umfassten Teilzeitraum eines dreijährigen Studiums des Beigeladenen zu 1) in einem sog. "dualen Studiengang" an der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) in Bergisch-Gladbach. Bezüglich des zweiten Teilzeitraumes bis zum Abschluss des Studiums des Beigeladenen zu 1) ist das diesbezüglich anhängige Vorverfahren, betreffend die Feststellungen der Beklagten für den Folgezeitraum nach weiterer Betriebsprüfung, ruhend gestellt.

Der 1977 geborene Beigeladene zu 1) nahm am 27.09.1999 ein Studium zum Dipl. Informatiker (FH) im sog. "dualen Studiengang Wirtschaftsinformatik" an der FHDW in C auf, das er am 30.09.2002 erfolgreich beendete. Nach der maßgeblichen Studienordnung gliederte sich das Studium der Wirtschaftsinformatik und Betriebswirtschaft in insgesamt neun zwölfwöchige Trimester: sechs Trimester Lehrveranstaltungen sowie drei berufspraktische Studientrimester. Außerdem waren drei weitere betriebliche Phasen im Umfang von jeweils maximal zwölf Wochen in den Studienablauf integriert.

In § 7 enthält die Studienordnung folgende Regelung zu den berufspraktischen Studientrimestern:

(1) Von der Fachhochschule wird ein Praktikumsausschuss einberufen. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studientrimester zuständig.

(2) Während der berufspraktischen Studientrimester werden den Studierenden in geeigneten Betrieben praktische Erfahrungen und Kenntnisse vermittelt. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studientrimester werden im Einzelfall und unter Berücksichtigung der angestrebten Studienschwerpunkte vom Praktikumsbetrieb und den Studierenden vorgeschlagen und vom Praktikumsausschuss auf Übereinstimmung mit den Studieninhalten geprüft. Im Falle einer Ablehnung der Praktikumsinhalte durch den Praktikumsausschuss werden die Inhalte des Praktikums vom Praktikumsausschuss und der Praxisstelle gemeinsam neu festgelegt. Für die Durchführung der berufspraktischen Studientrimester benennt die Fachhochschule jedem bzw. jeder Studierenden einen gemäß § 5 der Prüfungsordnung prüfungsberechtigten Prüfer als Betreuer.

(3) Über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungszeiten des berufspraktischen Studientrimesters, in dem keine Projekt- oder Diplomarbeit angefertigt wird, ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, der von der Praxisstelle bestätigt sein muss. Auf dieser Grundlage des Berichtes entscheidet der Betreuer über die erfolgreiche Durchführung des berufspraktischen Studientrimesters.

Nachdem der Beigeladene zu 1) eine Zusage der FHDW erhalten und sich durch den Abschluss eines Studienvertrages zur Zahlung von monatlichen Studiengebühren in Höhe von 1.100 DM verpflichtet hatte, benannte ihm die FHDW Betriebe, bei denen sich der Beigeladene zu 1) um die Durchführung der obligatorischen Praktika bewerben könne, u. a. die Klägerin. Mit dieser schloss er vor Beginn des Studiums einen sog. "Praktikantenvertrag zur Durchführung der betrieblichen Praktikumsphasen des dualen Studiums an der FHDW zum Dipl.-Informatiker". Nach der Präambel sollte ein Arbeitsverhältnis durch den Vertrag nicht begründet werden. Der Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

1. Ziel In der Zeit vom 01.10.1999 bis zum 30.09.2002 absolviert der Praktikant in dem Unternehmen sechs Praktika von insgesamt zweiundsiebzig Wochen Dauer. Die Praktika werden in Abstimmung mit der FHDW vom Unternehmen betreut. Beginn und Ende der Einzelpraktika werden gemäß den Vorgaben der FHDW absolviert bzw. schließen sich an die vorlesungsfreien Zeiten an.

2. Pflichten des Praktikanten (1) Der Praktikant verpflichtet sich, die im Rahmen des Praktikums übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die für das Unternehmen geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten ...

(4) Im Krankheitsfall ist vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeits-(AU-)Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzureichen.

3. Kündigung des Vertrages Der Praktikantenvertrag kann vorzeitig mit einer Kündigungsfrist von sechs Wo...

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