Leitsatz (amtlich)

1. Nimmt ein kriegsbeschädigter Landwirt während einer Badekur nach dem BVG einen Betriebshelfer in Anspruch, kann der Träger der Kriegsopferversorgung weder von der landwirtschaftlichen Krankenkasse noch von der landwirtschaftlichen Alterskasse, bei denen der Landwirt versichert ist, Ersatz für das Übergangsgeld (jetzt: Versorgungskrankengeld) verlangen, das er dem Landwirt neben der Badekur gewährt hat.

2. Ein Ersatzanspruch ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Betriebshilfe gemäß KVLG § 34 oder dem GAL §§ 7, 9 nach Rechtsnatur, Voraussetzungen und Zweckbestimmung keine dem Übergangsgeld hinreichend vergleichbare Leistung darstellt.

3. Darüber hinaus kommt ein Ersatz nach SGB 1 § 43 Abs 3 oder BVG § 81b oder nach den Grundsätzen über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auch deshalb nicht in Betracht, weil die landwirtschaftliche Krankenkasse sowie die landwirtschaftliche Alterskasse Betriebshilfe nur dann zu gewähren haben, wenn auch die Grundleistung von ihnen bewilligt worden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657179

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge