Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwandlung eines Knappschaftsruhegeldes in eine Regelaltersrente. frühestmöglicher Rentenbeginn. Beratungspflicht durch Rentenversicherungsträger. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Orientierungssatz

1. Hat die Bundesknappschaft einen Versicherten nicht darauf aufmerksam gemacht, daß bei der Umwandlung eines Knappschaftsruhegeldes in eine Regelaltersrente der Rentenantrag - hinsichtlich des frühest möglichen Rentenbeginns der Regelaltersrente - innerhalb der Dreimonatsfrist des § 99 Abs 1 S 1 SGB 6 gestellt werden muß, so verletzt sie ihre Beratungspflicht nach § 14 SGB 1 und ihre Hinweispflicht nach § 115 Abs 6 SGB 6. Hieraus ergibt sich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Versicherten.

2. § 115 Abs 6 SGB 6 konkretisiert die Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten der §§ 13, 14 und 15 SGB 1. Er verleiht einerseits dem Leistungsberechtigten ein subjektives öffentliches Recht auf Information, andererseits verpflichtet er den Leistungsträger in geeigneten Fällen konkret zu dieser Information.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.12.1997; Aktenzeichen 8 RKn 1/97)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659840

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