Leitsatz (amtlich)
1. Eine entlohnte Beschäftigung iS von AFG § 134 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b kann auch dann vorliegen, wenn kein Arbeitsverhältnis besteht (Fortführung der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 1979-03-22 7 RAr 98/78 = SozR 4100 § 134 Nr 13).
2. Die Pflegetätigkeit gegenüber einem hilfsbedürftigen Angehörigen, die die ganze Arbeitskraft des Pflegenden in Anspruch nimmt und für die ein Pflegegeld nach BSHG § 69 Abs 4 S 2 gezahlt wird, ist eine entlohnte Beschäftigung iS von AFG § 134 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b.
Nachgehend
Fundstellen
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