Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurzarbeitergeld. betriebsübliche Arbeitszeit. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Überschreitet die in einem nicht tarifgebundenen Betrieb aufgrund einer Betriebsvereinbarung festgelegte wöchentliche Arbeitszeit die tarifliche Arbeitszeit des zuzuordnenden Manteltarifvertrages und entspricht diese Überschreitung nicht der vorhandenen tarifvertraglichen Öffnungsklausel, so ist bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen.

2. Die in § 69 AFG vorgeschriebene Beschränkung auf die tarifliche Arbeitszeit ist nicht verfassungswidrig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.04.1997; Aktenzeichen 7 RAr 90/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668629

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