Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Rentenversicherung. Zuständigkeitserklärung. Erstattungsanspruch. Krankengeldzahlung. stufenweise Wiedereingliederung. Vorliegen einer vorläufigen Leistungsgewährung

 

Orientierungssatz

1. Die Regelung des § 14 Abs 4 SGB 9 lässt grundsätzlich die Erstattungsregelungen der §§ 102ff SGB 10 unberührt, verdrängt sie nur teilweise und begründet im Zusammenspiel mit § 14 Abs 1 und 2 SGB 9 eine nachrangige Zuständigkeit (vgl BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R).

2. Eine vorläufige Leistungsgewährung iS von § 102 SGB 10 liegt vor, wenn der angegangene Leistungsträger zwar zunächst nach den jeweiligen Vorschriften des materiellen Rechts dem Berechtigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis von der Zuständigkeit des anderen Leistungsträgers geleistet hat oder sich noch erkennbar im Ungewissen darüber befindet, welcher andere Leistungsträger zuständig ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.10.2009; Aktenzeichen B 5 R 22/08 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.02.2006 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für die Zeit vom 16.02.2004 bis 26.03.2004 erbrachten Leistungen in Höhe von 1.838,03 € zu erstatten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten werden je zur Hälfte der Beklagten und der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 3.071,15 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der von ihr an den Versicherten H B erbrachten Leistungen anlässlich zweier Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.

Der bei der Klägerin und der Beklagten versicherte H B war seit 1966 als Gärtner, zuletzt als Friedhofsgärtner, bei den Umweltbetrieben der Stadt K beschäftigt. Er nahm in der Zeit vom 06.08.2002 bis 27.08.2002 und vom 10.12.2003 bis 14.01.2004 an medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen zu Lasten der Beklagten teil und bezog während dieser Zeit Übergangsgeld. Nach der ersten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine Nierenoperation wegen eines Tumors wurde aus medizinischer Sicht die Auffassung vertreten, der Kläger könne seine Tätigkeit als Gärtner in ca. drei Wochen und nach einer stufenweisen Wiedereingliederung (vier Stunden) von vierzehn Tagen wieder ausüben. Der behandelnde Urologe meinte insoweit, dass mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit am 21.10.2002 zu rechnen sei. In der Zeit vom 07.10.2002 bis 20.10.2002 sollten schwere Arbeiten und schweres Tragen unterbleiben.

Nach der zweiten und letzten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme wurde der Versicherte ausweislich des Entlassungsberichts vom 15.01.2004 in seiner letzten beruflichen Tätigkeit als Gärtner nur noch für fähig erachtet, unter drei Stunden zu arbeiten. Das mittelfristig zu erwartende Leistungsbild umfasse aus orthopädischer Sicht vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten "wechselrhythmischer" Art unter Vermeiden dauerhaft hockender, bückender, kniender oder vorgeneigter Position sowie Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm. Eine innerbetriebliche Umsetzung für leichte Tätigkeiten erscheine sinnvoll, evtl. eine stufenweise Wiedereingliederung. Für seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Gärtner sei er weiterhin arbeitsunfähig.

Im Verlauf dieser Rehabilitationsmaßnahme fand eine Beratung durch die Beklagte statt. Hier äußerte der Versicherte, ggf. eine Vorruhestandsregelung zu unterzeichnen. Er hoffe, in der verbleibenden aktiven Zeit noch leichte Arbeiten ausüben zu können. Primär wolle er sich selbst mit seinem Arbeitgeber auseinandersetzen.

Während der jeweils an die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen anschließenden stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahmen leistete die Klägerin vom 07.10.2002 bis 04.11.2002 € 44,04 sowie vom 16.02.2004 bis 26.03.2004 € 44,83 kalendertäglich Krankengeld (in Höhe des Übergangsgeldes).

Nachdem die Klägerin den Erstattungsanspruch hinsichtlich des erstgenannten Zeitraums unter dem 08.10.2002 in Höhe von € 1.233,12 gegenüber der Arge für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung geltend gemacht hatte, wiederholte sie den Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten unter dem 09.03.2004. Hinsichtlich des Zeitraums vom 16.02.2004 bis 26.03.2004 machte sie unter dem 21.04.2004 einen weiteren Erstattungsanspruch in Höhe von 1.838,03 € geltend. Es bestehe im Rahmen des § 28 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB IX - für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung ein Anspruch auf Übergangsgeld zu Lasten der Beklagten. "Auf Grund der mündlich getroffenen Vereinbarung vom 17.04.2002" zahle sie ab 16.02.2004 Krankengeld.

Am 07.07.2004 erhob die Klägerin Klage auf Erstattung der an den Versicherten erbrachten Leistungen. Der Versicherte habe sich in der Zeit vom 06.08.2002 bis 27.08.2002 und vom 10.12.2003 bis 14.01.2004 zu Lasten der Beklagten in einer medizinischen Rehabilitationsma...

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