Leitsatz (amtlich)

1. Art 67 Abs 1 und 2 EWGV 1408/71 (Fassung: 14.6.1971) ist jedenfalls für diejenigen Ansprüche auf Fortbildung iS des § 46 Abs 1 AFG (Fassung: 23.7.1979) nicht zu berücksichtigen, für die die Arbeitslosigkeit des Antragstellers nicht vom Gesetz gefordert wird.

2. Die Erklärung eines Mitgliedstaates nach Art 5 EWGV 1408/71 (Fassung: 14.6.1971) kann nicht bewirken, daß Leistungsfälle, die in den Vorschriften der EWGV 1408/71 nicht berücksichtigt und praktisch ausgegrenzt sind, dem sachlichen Zuständigkeitsbereich der Verordnung unterfallen.

 

Nachgehend

BSG (EuGH-Vorlage vom 15.10.1985; Aktenzeichen 11b/7 RAr 95/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659992

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