Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.03.2023; Aktenzeichen B 1 KR 61/22 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 11.01.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seine stationäre Aufnahme in der Psychiatrie der Uniklinik B. zu veranlassen.

Der 0000 geborene Kläger leidet an einer organisch emotional labilen Störung, die eine verminderte Frustrationstoleranz, eine Neigung zu unkontrollierten Impulsdurchbrüchen und verbale Aggressionen bedingt. Für ihn war zwischenzeitlich eine Betreuung eingerichtet, die aber durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.07.2021 wieder aufgehoben wurde (Az. 61 XVII 109/19 St).

Am 22.11.2019 beantragte er bei der Beklagten eine "notfallmäßige Behandlung (stationär)" in der Psychiatrie der Uniklinik B.. Er sei mit einem Betreuer seines Ambulant-betreuten-Wohnens dorthin gefahren, aber man habe eine stationäre Aufnahme trotz geschilderter Selbstmord- und Fremdgefährdung abgelehnt.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit (Schreiben vom 27.11.2019), dass der behandelnde Arzt ihm eine Einweisung für eine Krankenhausbehandlung ausstellen könne, wenn eine solche indiziert sei. Die Kosten würden dann nach Beendigung des Aufenthaltes direkt mit der Beklagten abgerechnet. Der aufnehmende Arzt werde in einem Vorgespräch entscheiden, ob die geplante Behandlung stationär durchgeführt werden müsse.

Der Kläger wandte sich daraufhin erneut an die Beklagte (Schreiben vom 03.12.2019) und verwies auf die erfolgte Ablehnung einer stationären Aufnahme durch die Uniklinik B.. Er bat um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit (Schreiben vom 05.12.2019), dass von dem aufnehmenden Krankenhaus zu entscheiden sei, ob eine geplante Behandlung stationär durchgeführt werden müsse. Sofern eine medizinische Notwendigkeit bestehe, sei das Krankenhaus im Rahmen des Versorgungsvertrages zur stationären Aufnahme verpflichtet. Das Risiko einer Fehleinschätzung könne das Krankenhaus nicht an den Versicherten oder den Krankenversicherungsträger delegieren. Das Schreiben war mit einer Rechtsmittelbellehrung versehen.

Am 20.12.2019 legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe am 04.12.2019 eine Verordnung über eine Krankenhausbehandlung auf Grund der Diagnosen Persönlichkeitsstörung, Angststörung, Depression erhalten, gleichwohl sei er am 17.12.2019 durch die Uniklinik B. abgewiesen worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2020 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Für den geltend gemachten Anspruch bestehe keine Rechtsgrundlage. Ein Weisungsrecht der Krankenkasse gegenüber den Krankenhäusern habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Am 15.06.2020 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Köln Klage erhoben, mit der er sein Anliegen weiter verfolgt.

Der Kläger hat nach Auslegung des Sozialgerichts sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 27.11.2019 und vom 05.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2020 zu verurteilen, ihm eine stationäre Krankenhausbehandlung in seiner Sektorpsychiatrie zu gewähren und zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist bei ihrer Auffassung verblieben, dass eine Rechtsgrundlage für das vom Kläger vorgetragene Begehren nicht bestehe.

Das Sozialgericht hat eine Stellungnahme der Uniklinik B., Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt. Der Leitende Oberarzt F. teilte mit, der Kläger habe sich zuletzt im Oktober 2019, nicht aber im Dezember 2019 vorgestellt. Es sei keine Notwendigkeit zur stationären Aufnahme gesehen worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.01.2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unabhängig von der Notwendigkeit der Durchführung einer stationären psychiatrischen Behandlung sei keine Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren des Klägers ersichtlich. Die Prüfung, ob und inwieweit eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich sei, sei in erster Linie Aufgabe des jeweiligen Krankenhauses. Ein Weisungsrecht der Beklagten dergestalt, dass eine stationäre Aufnahme durch das jeweilige Krankenhaus erfolgen müsse, bestehe nicht.

Mit seiner am 03.02.2021 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung hingegen für zutreffend.

Am Tag des Termins zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger im Gericht erschienen und hat an der Einlasskontrolle ein ärztliches Attest vom 30.07.2021 vorgelegt. Danach sei er von der Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, befreit. Als medizinische Gründe lägen Erkrankungen im HNO-Bereich vor, die die ausreichende Atmung einschränkten, außerdem lägen bei ihm eine psychische Erkrankung sowie eine Sprachbehinderung vor. Die Befreiung für Mund-Nase-Bedeckung gelte nur bei völliger Symptomfreiheit. Als Diagnosen waren nach ICD benannt: F32.9, F60.9, F...

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