rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 05.11.1998; Aktenzeichen S 27 Ar 277/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05. November 1998 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1997 verpflichtet, den Kläger hinsichtlich der Dauer der Überbrückungsgeldleistung nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat drei Viertel der dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Überbrückungsgeld (ÜbbG) für 26 statt für 18 Wochen zu zahlen ist.

Er beantragte am 01.10.1996 Leistungen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für den Zeitraum von 26. Wochen. Den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen reichte er am 12.05.1997 zurück. Die selbständige Tätigkeit als Natur- und Kunststoffschleifer nahm der Kläger am 01.06.1997 auf. Bis zu diesem Zeitpunkt bezog er Arbeitslosengeld (Alg) mit einer Restanspruchsdauer von zuletzt sechs Tagen.

Mit Bescheid vom 04.08.1997 bewilligte die Beklagte Überbrückungsgeld für die Dauer von 18 Wochen. Den ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.1997 zurück: Wegen der ungünstigen Haushaltssituation dürfe die Leistungsgewährung nach allgemeinen oder individuellen Kriterien eingeschränkt werden. So könne die Förderungsdauer verkürzt werden, wenn der Alg Anspruch weitgehend erschöpft sei. Es widerspreche dem Versicherungsprinzip, das Überbrückungsgeld in einem Fall wie dem vorliegenden in Höhe des Alg für die längstmögliche Dauer von 26 Wochen zu bewilligen. Vielmehr sei hier eine Verkürzung angezeigt, um bei begrenzten Finanzmitteln möglichst vielen Antrag stellern die Hilfe zur Selbständigmachung zu gewähren. Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Arbeitsamtes sei nicht zu erkennen.

Mit der am 30.10.1997 erhobenen Klage hat der Kläger angeführt, die Beklagte dürfe die Ablehnung nicht auf die Haushaltslage stützen. Der Umfang der noch bestehenden Restanspruchsdauer von Alg dürfe allein kein Kriterium sein. ÜbbG werde in der Regel nun mal für 26 Wochen gezahlt.

Die Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts die Rundverfügung des Bundesanstalt für Arbeit vom 03.01.1997 - Ib3-5510.1A/5513/3313 - mit den vorläufigen Hinweisen zur Steuerung der Ausgaben vorgelegt und im Übrigen ausgeführt: Begrenzte Haushaltsmittel hätten eine Einschränkung unumgänglich gemacht. Um die vorhandenen Haushaltsmittel möglichst vielen Antragstellern zugänglich zu machen, sei auch in einer Vielzahl anderer Fälle eine Abweichung von der Regelförderung erforderlich gewesen. Durch die frühzeitige Einschränkung der Leistungshöhe aller Antragsteller sei vermieden worden, dass frühzeitige Anträge begünstigt und spätere nach dem so genannten Windhundprinzip ausgeschlossen würden.

Das Sozialgericht (SG) hat der auf teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zahlung von ÜbbG für 26 Wochen gerichteten Klage durch Urteil vom 05.11.1998 stattgegeben und sich der Entscheidung des SG Münster vom 10.06.1998 -S 3 Al 93/97- (L 9 (13) AL 50/98, Rücknahme der Berufung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.1999) angeschlossen. Eine Einschränkung der Förderdauer könne nur in einer Anordnung geregelt werden und dann auch nur für Ausnahmefälle. Einen solchen Ausnahmefall habe die Beklagte nicht geprüft, sondern -was auch in der Klageerwiderung zum Ausdruck komme- die Förderungsdauer generell begrenzt. Die Beklagte habe eine Kürzung ungeachtet des konkreten Sachverhalts vorgenommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 12.01.1999 zugestellte Urteil am 09.02.1999 Berufung eingelegt und unter Hinweis auf die internen Weisungen des Arbeitsamtes Iserlohn weiterhin an ihrem Rechtsstandpunkt festgehalten. Das Gesetz stelle die Gewährung der Leistung in das Ermessen der Beklagten. Der Kläger habe nur einen Rechtsanspruch auf pflichtgemässe Ermessensausübung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG in SozR 3-4100 § 55a Nr 1) sei es gerade nicht ermessensfehlerhaft, wenn die angespannte Haushaltslage berücksichtigt werde. Bereits zu Beginn des Jahres habe sich eine erhebliche Unterdeckung abgezeichnet. Unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes und der Vorschrift des § 219 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG), die eine gleichmäßige Bewilligung über das gesamte Jahr fordere, habe sie, um dieser Situation gerecht zu werden, durch steuernde Maßnahmen eine generelle Einschränkung der Förderungsdauer von 26 auf 18 Wochen vollzogen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, es sei im Übrigen eine einzelfallbezogene Ermessensausübung erfolgt. Auch unter Berücksichtigung der Restanspruchsdauer auf Alg von nur noch sechs Tagen sei nämlich die Einschränkung der Förderdauer geboten gewesen.

Die Beklagte beantragt,

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