rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 29.03.1999; Aktenzeichen S 6 (17) U 70/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29. März 1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Verletzungen, die der Kläger am 17.07.1997 bei einem Verkehrsunfall erlitten hat, Folgen eines Arbeitsunfalls sind.

Der im Jahre 1960 geborene und in H , G , wohnende Kläger ist als Wach- und Hundeführer beim R Wachinstitut beschäftigt und in der Abteilung Bundeswehr/Bereich H tätig. Am 17.07.1997 sollte er um 06:45 Uhr die Arbeit antreten. An diesem Tage befuhr er gegen 06:00 Uhr mit seinem Mofa in H den Radweg der B Straße in Richtung B , als er an der Einmündung der Straße B mit einem Pkw zusammenstieß. Hierbei zog er sich einen Kompressionsbruch des zweiten Lendenwirbelkörpers, einen Grundplatteneinbruch des ersten Lendenwirbelkörpers, eine Prellung der Brustwirbelsäule sowie eine Unterschenkelplatzwunde links zu.

Da Dr. P , Chefarzt der Abteilung für Unfall-, Wiederherstellungs- und Handchirurgie des E Krankenhauses W, im Durchgangsarztbericht vom 17.07.1997 vermerkt hatte, der Kläger habe sich auf dem Weg zur Arbeit befunden, übersandte die Beklagte dem Arbeitgeber einen Fragebogen bei Wegeunfällen. Darin wurde angegeben, der Kläger habe am 17.07.1997 gegen 05:50 Uhr den Weg zur Arbeitsstätte von der Wohnung der Frau S N , B 7, H , aus angetreten. Dort habe er sich während ihres Urlaubs zur Tier- und Wohnungsbetreuung aufgehalten. Die Unfallstelle liege auf dem direkten, kürzesten Weg zwischen der Wohnung der Frau N s und der Arbeitsstätte.

Mit Bescheid vom 06.10.1997 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, weil der Kläger am 17.07.1997 keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Der Weg von der Wohnung der Frau N , die rechtlich als dritter Ort zu qualifizieren sei, zur Arbeitsstätte sei dreimal so lang wie der übliche Weg des Klägers von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte. Der Aufenthalt in der Wohnung der Frau N habe auch in keinem Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit gestanden, sondern sei von privatem Interesse gewesen. Unter Berücksichtigung aller Umstände unterscheide sich der am 17.07.1997 beabsichtigte Weg so erheblich von dem üblichen Weg des Klägers, daß er nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Der Kläger erhob Widerspruch. Er machte geltend, die unterschiedliche Länge der Weg strecken von der Wohnung der Frau N zur Arbeitsstätte einerseits und seiner Wohnung zur Arbeitsstätte andererseits könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil er in der Wohnung der Frau N im wesentlichen nur genächtigt habe. Im übrigen sei der Weg von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte im Verhältnis zu dem Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte auch nicht außergewöhnlich weit. Während der Weg von seiner Wohnung zur Arbeit üblicherweise 15 Minuten dauere, betrage die Fahrt von der Wohnung der Frau N zur Arbeitsstätte etwa 50 Minuten. Im Dienstreisebericht vom 16.01.1998 über ein Gespräch mit dem Kläger am 15.01.1998 sind als Angaben des Klägers vermerkt: Seine Freundin Frau N sei mit ihren drei Kindern 14 Tage lang in Urlaub gefahren. Während dieser Zeit habe er im Haus nach dem Rechten geschaut, um den gemeinsamen Hund, der bei der Freundin lebe, zu versorgen. Nach Beendigung seiner Arbeitsschicht sei er zuerst zu seiner Wohnung nach H gefahren und habe sich erst von dort aus nach H begeben. Nachdem er dort den Hund versorgt und kleinere Arbeiten am Haus erledigt habe, sei er wieder zurück nach H gefahren. Er habe während des Urlaubs der Frau N in der Regel nicht in H übernachtet. Dies sei höchstens dreimal vorgekommen, wenn es nach Erledigung der Arbeiten zu spät geworden sei, um noch nach H zurückzufahren. Aus diesem Grund habe er auch in der Nacht vor dem Unfall in H übernachtet. Auch vor dem Urlaub der Frau N habe er nur selten bei ihr übernachtet, im Regelfall sei er nach Hause gefahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.1998 wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers zurück. Hiergegen hat der Kläger am 25.06.1998 Klage erhoben.

Mit Urteil vom 29.03.1999 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, den Vorfall vom 17.07.1997 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 19.04.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.05.1999 Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Der Aufenthalt des Klägers in der Wohnung seiner Freundin am Abend des 16.07.1997 bis zum frühen Morgen des 17.07.1997 habe in keinem inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden, so daß auch der Weg von dort zur Arbeitsstelle nicht nach den vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Kriterien zum Versicherungsschutz auf dem Weg von einem dritten Ort zur Arbeit unfallversichert gewesen sei. Das Übernachten des Klägers in der Wohnung seiner Leben...

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