rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 20.06.1997; Aktenzeichen S 18 U 329/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20. Juni 1997 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein vom Kläger erlittener Unfall von der Beklagten als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.

Der 1935 geborene Kläger hielt sich seit dem 06.09.1994 wegen arterieller Hypertonie, Herzrhythmusstörungen und einer Pleuritis zu Lasten der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz als Patient eines Heilverfahrens in der Klinik N ... in B ... N ... auf. Am 25.09.1994, einem Sonntag, gegen 10.30 Uhr, glitt er in der Naßzelle seines Patientenzimmers nach dem Duschen aus, und erlitt beim Sturz auf das Gesäß eine Vorderkantenfraktur des I. Lendenwirbelkörpers (LWK I) ohne neurologische Ausfälle.

Laut dem Durchgangsarztbericht des Dr. M ..., Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des H ...krankenhauses in B ... N ..., war der Kläger auf seifig nassem Boden der Duschkabine gestürzt und auf die Glutaealregion gefallen. Nach Abbruch des Heilverfahrens und Erstbehandlung im H ...krankenhaus in B ... N ... durch Bettruhe wurde der Kläger vom 07. bis 24.10.1994 in der Chirurgischen Universitätsklinik K ... stationär behandelt. Prof. Dr. R ..., Direktor der Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie dieser Klinik, teilte der Beklagten in einem ausführlichen Krankheits- und Verlaufsbericht vom 25.11.1994 mit, bei fehlender neurologischer Symptomatik habe keine Indikation für ein operatives Vorgehen bestanden. Der Kläger habe nach intensiver Rückenschulung unter begleitenden krankengymnastischen Übungstherapien am 24.10.1994 voll mobilisiert entlassen werden können.

Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 28.10.1994 bescheinigt worden, und eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei nicht zu erwarten.

Auf Befragen der Beklagten, ob das Duschen der alltäglichen Körperpflege zuzurechnen gewesen sei oder ob es in einem Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlungsmaßnahme gestanden habe, teilte die Stationsärztin der Klinik N ..., Frau Dr. K ... am 19.12.1994 mit, das tägliche Duschen sei der Körperpflege zuzurechnen und in der vom Kläger benutzten Duschkabine seien Haltegriffe und eine rutschfeste Duschmatte vorhanden gewesen.

Der Kläger gab schriftlich zur Ursache des Unfalls zunächst an, er habe nach dem Duschen das nasse Handtuch auf die Heizung legen wollen und sei dabei "auf dem nassen Boden (Seife, Shampoo) ausgerutscht." Ihm sei "nicht schwindelig oder sonst was" gewesen.

Mit Bescheid vom 04.04.1996 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Ereignisses vom 25.09.1994 ab, weil es sich bei dem Duschen um eine eigenwirtschaftliche und damit nicht um eine versicherte Tätigkeit gehandelt habe und der Unfall auch nicht durch eine mit dem Klinikaufenthalt verbundene besondere Gefahr verursacht worden sei.

Zur Begründung seines dagegen am 22.04.1996 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger sodann vor, am 25.09.1994 habe er morgens ganz plötzlich heftigen Durchfall bekommen und sich danach duschen müssen. Ergänzend fügte er hinzu: "Mir wurde wohl etwas schwarz vor Augen und ich fiel hin."

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil ein Arbeitsunfall im übrigen auch deshalb nicht vorgelegen habe, weil aufgrund des letzten Vorbringens des Klägers von einem Unfall aus innerer Ursache auszugehen sei.

Am 09.10.1996 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben und bei seiner Anhörung am 21.03.1997 erklärt, am Unfalltag seien keine Behandlungsmaßnahmen vorgesehen gewesen. Als er nach dem Duschen das nasse Handtuch auf die Heizung legen wollte, habe er die in der Naßzelle liegende Matte verlassen müssen und sei dann auf dem nicht von der Matte bedeckten Teil ausgerutscht.

Mit Urteil vom 20.06.1997 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, das Unfallereignis des Klägers am 25.09.1994 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 15.09.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.09.1997 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, der Unfall des Klägers sei nicht auf besondere, dem Klinikaufenthalt zuzurechnende Gefahrenmomente zurückzuführen, weil die vom Kläger benutzte Duschkabine mit Haltegriffen und einer Duschmatte versehen gewesen sei und sich bei dem Unfall deshalb lediglich ein allgemeines, nicht von dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßtes Lebensrisiko realisiert habe. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Kläger erst auf dem Weg von der Duschkabine zu dem Heizkörper auf den Fliesen der Naßzelle ausgerutscht sei. Damit sei ebenfalls kein besonderer Gefahrenmoment verbunden gewesen, weil die überwiegende Zahl der häuslichen Badezimmer ebenfalls gefliest und nicht vollständig mit rutschhemmenden Fußmatten o.ä. ausgest...

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