Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. öffentlich-rechtliche Streitigkeit. bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Krankenkasse. privater Leistungsanbieter. Wettbewerbsstreitigkeit. Arzneimittelrichtlinien. Grundrechtsverletzung

 

Orientierungssatz

1. Ob ein Rechtsstreit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, bestimmt sich nach der Natur des dem Anspruch zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (vgl GmSOGB vom 10.5.1986 GmS-OBG 1/85 = BGHZ 97, 312 und BVerwG vom 18.4.1985 3 C 34/84 = BVerwGE 71, 183). Dieses Rechtsverhältnis kann auch dann bürgerlichrechtlich sein, wenn mit dem Klageanspruch ein Verhalten beanstandet wird, das sich im Verhältnis zu anderen als öffentlich-rechtlich darstellt (vgl BGH vom 22.3.1976 GSZ 2/75 = BGHZ 76, 80). Für den Bereich der Sozialversicherung ist nach diesem Grundsatz in einem Rechtsstreit mit privaten Leistungsanbietern über die Frage, wie ein Krankenversicherungsträger seine öffentlich-rechtliche Sachleistungspflicht gegenüber den Versicherten erfüllen darf, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben.

2. Als Rechtsstreit aus einem Wettbewerbsverhältnis und damit bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit ist auch ein Streitverfahren anzusehen, in dem das Verhalten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (hier: Krankenkasse) insoweit zu überprüfen ist, als sie gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoßen könnte.

3. Die wettbewerbsrechtliche Bedeutung der Arzneimittelrichtlinien wird nicht dadurch verändert, daß sich diese nicht nur als "interne" Regelung an die Krankenkassen, sondern auch an die Ärzte wendet.

4. Ein Rechtsstreit ist insbesondere nicht schon deshalb öffentlich-rechtlich, weil geltend gemacht wird, daß durch die Arzneimittelrichtlinien die Grundrechte nach den Artikeln 12 und 14 GG verletzt werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665002

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