Leitsatz (amtlich)

Das Gesetz bietet keine Handhabe, den Anspruch auf Familienhilfe nur deshalb zu versagen, weil der Familienangehörige selbständig tätig ist.

Auch die sich aus RVO § 176 ergebende Möglichkeit des freiwilligen Beitritts steht einem solchen Anspruch nicht entgegen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.07.1977; Aktenzeichen 3 RK 80/75)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648871

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