Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzgeldanspruch. Arbeitsentgeltanspruch. Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaubsgewährung. Anspruchsausschluss. ursächlicher Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Orientierungssatz

1. Zu den "Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis" iS von § 183 Abs 1 S 3 SGB 3 sind auch Schadensersatzansprüche zu rechnen, die an Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs treten bzw auf ihm aufbauen (vgl BSG vom 17.7.1979 - 12 RAr 12/78 = SozR 4100 § 141b Nr 10 und vom 20.3.1984 - 10 RAr 11/83 = BSGE 56, 211 = SozR 4100 § 141b Nr 32).

2. Bei dem Anspruch auf Abgeltung eines Schadensersatzanspruches auf Gewährung von Ersatzurlaub in Geld handelt es sich um einen solchen Schadensersatzanspruch, da der Anspruch im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht. Dieser Anspruch entspricht seiner Struktur nach dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs 4 BUrlG, der zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt iS von § 183 Abs 1 S 3 SGB 3 zählt (vgl BSG vom 20.2.2002 - B 11 AL 71/01 R = SozR 3-4100 § 184 Nr 1).

3. Allerdings ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wesentliche Bedingung für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des Schadensersatzanspruchs auf Gewährung von Ersatzurlaub in Geld. Auch insoweit ist dieser Schadensersatzanspruch in seiner Struktur mit dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs 4 BUrlG vergleichbar und wird vom Anspruchsausschluss des § 184 Abs 1 Nr 1 SGB 3 erfasst.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.05.2009; Aktenzeichen B 11 AL 12/08 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.08.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers werden auch nicht im Berufungsverfahren erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Insolvenzgeld für einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaubsgewährung.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma G H GmbH endete durch die Kündigung des Klägers mit Wirkung zum 30.04.2006. Am 02.06.2006 erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen auf Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt, einer Urlaubsabgeltung und eines Schadensersatzanspruches wegen Ersatzurlaubsgewährung. Er machte u.a. geltend, dass seine Arbeitgeberin ihm den Jahresurlaub von insgesamt 28 Tagen aus dringenden betrieblichen Gründen im Jahr 2005 nicht gewährt habe. Seine Arbeitgeberin habe auch innerhalb des Übertragungszeitraumes bis zum 31.03.2006 eine Urlaubsgewährung abgelehnt. Da er den ihm zu gewährenden Ersatzurlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen könne, sei dieser in Geld zu entschädigen. Durch Versäumnisurteil vom 20.07.2006 verurteilte das Arbeitsgericht Gelsenkirchen die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 674,00 EUR brutto sowie eines Schadensersatzes in Höhe von 4.718,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszinssatz seit dem 10.05.2006 an den Kläger. Die Vollstreckung aus dem Urteil blieb erfolglos. Durch Beschluss vom 30.10.2006 eröffnete das Amtsgericht Essen, 164 IN 98/06, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin.

Am 18.08.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Insolvenzgeld für einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaubsgewährung. Durch Bescheid vom 15.12.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte am 09.02.2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger begehre für den Insolvenzgeldzeitraum vom 01.02. bis 30.04.2006 die Übernahme eines Schadensersatzanspruches. Bei diesem Schadensersatzanspruch, der beruhe auf dem nicht gewährten Urlaub für das Jahr 2005 beruhe, handele es sich im Grunde um eine Urlaubsabgeltung. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, die entstehen, weil der Anspruch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG - ), begründeten nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) keinen Anspruch auf Insolvenzgeld. Entsprechend könne auch der Schadensersatzanspruch, der auf der Nichtgewährung des Vorjahresurlaubs beruhe, keinen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen.

Am 07.03.2007 hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, ihm Insolvenzgeld für einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaubsgewährung zu gewähren.

Er hat vorgetragen, bei der geltend gemachten Forderung handele es sich nicht um einen Anspruch auf Urlaubabgeltung i.S.v. § 7 Abs. 4 BurlG, sondern um einen anstelle des zum 31.03.2006 erloschenen Urlaubsanspruches aus dem Jahr 2005 getretenen Schadensersatzanspruch in Form eines Ersatzurlaubsanspruches. Dieser Schadensersatzanspruch sei am 01.04.2006, unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, entstanden. Demgegenüber entstehe der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG erst wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, als bei Beendigung des Arbeitsve...

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