Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Integrationshelfer zur Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule. Einkommens- und Vermögenseinsatz. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 8 SO 7/17 R

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Übernahme von Kosten für einen Integrationshelfer für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gem § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12 im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.12.2018; Aktenzeichen B 8 SO 7/17 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.09.2014 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers beim Zurücklegen des Schulweges und während der Teilnahme an der offenen Ganztagsschule (OGS) im Schuljahr 2013/2014.

Der im November 2006 geborene Kläger leidet an dem sog. Down-Syndrom mit entsprechenden Folgeerkrankungen (insbesondere Sprachentwicklungsstörung, Schalleitungsstörung beidseits). Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie die Nachteilsausgleiche "G" und "H" anerkannt. In der Pflegeversicherung erfüllt er die Voraussetzungen der Pflegestufe II. Das Schulamt der Beklagten stellte mit Bescheid vom 02.05.2013 einen sonderpädagogischem Förderbedarf mit Schwerpunkt geistige Entwicklung einerseits und Sprache andererseits fest. Seit September 2013 nahm der Kläger in der F-schule in C am regulären Schulunterricht am Vormittag und an der OGS am Nachmittag teil. Zu Beginn des 2. Schuljahres 2014/2015 wechselte der Kläger auf die S-schule in C.

Am 16.04.2013 beantragten die Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter für ihn die Übernahme der Kosten für die Person eines Integrationshelfers für die gesamte Anwesenheitszeit in der Schule und die Bewältigung des Schulweges.

Mit Schreiben vom 04.06.2013 wies die Beklagte die gesetzlichen Vertreter des Klägers darauf hin, dass sich bei Einschulung in eine OGS Zeiten ergäben, die nicht über den Bedarf für den Integrationshelfer abgedeckt werden könnten. Für diese Zeiten, in denen eine Betreuung anfiele, käme eine andere Hilfe in Betracht, nämlich die Leistungen des familienunterstützenden Dienstes als Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Diese Leistung sei allerdings einkommens- und vermögensabhängig, weswegen die Beklagte um Vorlage entsprechender Unterlagen bat. Die gesetzlichen Vertreter erwiderten hierauf mit Schreiben vom 07.06.2013 diese Leistungen nicht beantragt zu haben, weswegen sie keine Notwendigkeit der Erhebung des Elterneinkommens sähen.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 12.07.2013 die Übernahme der Kosten des Integrationshelfers während des Schulbesuchs unter Zugrundelegung eines Bedarfs von maximal 17 Stunden pro Woche für das Schuljahr 2013/2014. Mit weiterem Bescheid gleichen Datums lehnte sie die Übernahme der Kosten für Leistungen des Familienentlastenden Dienstes wegen fehlender Mitwirkung ab (§ 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I)). Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die einkommensabhängigen Leistungen seien Unterlagen erbeten worden, deren Vorlage abgelehnt worden sei.

Die dagegen erhobenen Widersprüche des Klägers beschied die Beklagte mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 02.10.2013, mit dem sie eine Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer im Umfang von nunmehr 23 Stunden pro Woche im Schuljahr 2013/2014 bewilligte. Soweit der Widerspruch gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers während der Zeit der Betreuung in der OGS und auf dem Schulweg gerichtet sei, wies sie ihn zurück. Die Übernahme der Kosten des Integrationshelfers in der OGS sei keine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, sondern zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, insofern seien die Leistungen einkommensabhängig. Hierzu seien aber keine Angaben gemacht worden.

Hiergegen hat der Kläger am 15.10.2013 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Auch bei dem Besuch der OGS handele es sich um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Die Leistungen seien daher einkommensunabhängig zu gewähren. Gleiches gelte für die Schulwegbegleitung. Diese sei wichtig, um den normalen Alltag auch im Straßenverkehr und bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel täglich zu üben.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 12.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2013 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Begleitperson (Integrationshelfer) während des Schulbesuchs am Vormittag und im offenen Ganztag am Nachmittag sowie auf dem Weg zur Schule und von...

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