Leitsatz (amtlich)

Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers bei gewährter Krankenhauspflege ist nicht mehr nach RVO § 1524 Abs 1 S 3 und 4 zu pauschalieren. Der Ersatzanspruch ist in Höhe des entsprechenden Krankenhauspflegesatzes gegeben.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.08.1982; Aktenzeichen 3 RK 17/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654230

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