Leitsatz (amtlich)
Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers bei gewährter Krankenhauspflege ist nicht mehr nach RVO § 1524 Abs 1 S 3 und 4 zu pauschalieren. Der Ersatzanspruch ist in Höhe des entsprechenden Krankenhauspflegesatzes gegeben.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1654230 |
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