Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. Versicherungspflicht. Angebot und Ausführung unterschiedlicher Dienstleistungen am Markt. Drucksatz/Layout-Arbeit. (Fahnen-)Korrekturarbeit. Lektoratstätigkeit. Übersetzungstätigkeit. Übersetzungslektorat. Registererstellung. schriftstellerische Tätigkeit. Tätigkeitsschwerpunkt. publizistische Tätigkeit. Gestaltungsspielraum. Öffentlichkeitsbezug. Erwerbsmäßigkeit. Prognostische Betrachtung. Versicherungsfreiheit. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 3 KS 2/18 R

 

Orientierungssatz

Zur Versicherungspflicht einer aus unterschiedlichen Dienstleistungen bestehenden Tätigkeit, die sich aus Drucksatz/Layout- und (Fahnen-)Korrekturarbeiten, Lektorats- und Übersetzungstätigkeiten sowie Übersetzungslektoraten und Registererstellungen zusammensetzt, als publizistische Tätigkeit nach dem KSVG.

 

Normenkette

KSVG §§ 1, 2 S. 2, §§ 3, 4 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.06.2019; Aktenzeichen B 3 KS 2/18 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.07.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin seit September 2011 als Publizistin nach dem KSVG pflichtversichert ist.

Die im September 1969 geborene Klägerin studierte nach dem Abitur (1988) evangelische Theologie, Ethnologie und Soziologie an den Universitäten in G und I. Im Juli 1994 legte sie die Zwischenprüfung im Fach Ethnologie an der Universität I sowie im November 1996 das theologisches Examen vor der Prüfungskommission der evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ab. 1997 setzte die Klägerin das Hauptstudium im Fach Ethnologie fort. Von Januar 1998 bis Juni 2000 war sie Promotionsstipendiatin der Hessischen Lutherstiftung mit dem Promotionsvorhaben: "Rollen und Machpositionen von Frauen an den Königshöfen des Alten Orients und in der Hebräischen Bibel". In der Zeit von September 2000 bis August 2001 schloss sich ein Promotionsstipendium des Graduiertenkollegs "Religion und Normativität" der Universität I an. In den Jahren 2001 bis 2004 war die Klägerin wissenschaftliche Mitarbeiterin an der kirchlichen Hochschule X/C. Von September 2004 bis August 2007 übte sie eine befristete Teilzeitbeschäftigung (im Umfang von 25 Stunden pro Woche) als angestellte Lektorin und Redakteurin bei dem Verlag X GmbH & Co. KG, C1 aus. Ihr Arbeitsgebiet erstreckte sich dabei auf das Lektorat einer alttestamentlichen Buchreihe und die redaktionelle Vorbereitung eines biblischen enzyklopädischen Großwerkes. Von September 2007 bis März 2009 schloss sich wiederum eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der kirchlichen Hochschule X/C an. Von April bis Juli 2009 war die Klägerin arbeitslos und anschließend bis Februar 2011 arbeitsunfähig, wobei sie bis zur Aussteuerung Krankengeld bezog. Daneben war sie im Wintersemester 2010/2011 Lehrbeauftragte für Altes Testament an der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie der Universität C. Im Sommersemester 2011 war die Klägerin an der kirchlichen Hochschule X/C als Promotionsstudierende eingeschrieben.

In den Jahren 2010 bzw. 2011 erhielt sie von ihrer Doktormutter, der Theologieprofessorin Dr. T, den Auftrag, zwei Beiträge für theologische Fachzeitschriften zu lektorieren und vom Deutschen ins Englische zu übersetzen.

Die Klägerin ist gesundheitlich eingeschränkt durch eine chronische Darmerkrankung, die ihr das Arbeiten außerhalb des häuslichen Bereiches (zeitweise) erschwert.

Am 26.09.2011 nahm sie erstmals eine selbstständige Tätigkeit als Lektorin, Übersetzerin und Autorin im wissenschaftlich/theologischen Umfeld auf. Daneben wurde sie auch selbst schriftstellerisch aktiv.

Die Agentur für Arbeit gewährte ihr zur Unterstützung der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit für die Zeit vom 26.09.2011 bis zum 25.12.2012 einen Gründungszuschuss, der sich (in der Zeit vom 26.09.2011 bis zum 25.06.2012) auf 1.440,30 EUR bzw. (in der Zeit vom 26.06. bis 25.12.2012) auf 300 EUR belief. Hinsichtlich des genauen Inhalts des zur (Weiter-)Bewilligung des Gründungszuschusses vorgelegten Businessplans aus September 2011 und des Tätigkeitsberichts vom 18.11.2012 wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Agentur für Arbeit C Bezug genommen.

Ausweislich ihres Werbefaltblatts und ihres Internetauftritts (vgl. www.academic-bible-Services.de und www.lektoren.de/profil/monika-cornelia-mueller) bot und bietet die Klägerin folgende Dienstleistungen an: Lektorat und Korrektorat hinsichtlich Rechtschreibung, Grammatik, Satzbau, Stil, Struktur und Inhalt; Übersetzungen und Übersetzungslektorat für antike und moderne Sprachen; Beratung in redaktionellen und inhaltlichen Fragen; Textformatierung; Hilfe bei der Layout-Gestaltung; Erstellung fertiger Druckvorlagen; Zusammenstellung von Bibliographien, Registern, Abkürzungsverzeichnissen usw.; ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge