rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 17.06.1999; Aktenzeichen S 16 U 105/98)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.06.2000; Aktenzeichen B 2 U 44/00 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17. Juni 1999 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die aussergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für beide Rechtszüge zu erstatten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Unfall des Beigeladenen vom 16.08.1997 um einen Arbeitsunfall handelt.

Am 16.08.1997 wollte der Beigeladene an einer von dem Kläger veranstalteten Ballonfahrt teilnehmen. Am Startplatz erklärte er sich auf Anfrage des Klägers bereit, beim Aufrüsten des Ballons mitzuwirken. Er wurde daraufhin mit der Aufgabe betraut, die Ballonhülle aufzuhalten, während die Luft mit einem Brenner erwärmt wurde. Wegen der hierbei durch die Abstrahlungshitze des Brenners erlittenen Verbrennungen an beiden Unterarmen machte der Beigeladene mit Schreiben vom 16.09.1997 gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend. Nachdem der Haftpflichtversicherer des Klägers die Auffassung vertreten hatte, daß der Beigeladene im Unternehmen des Klägers wie ein Arbeitnehmer tätig geworden sei und der Kläger sich daher auf das Haftungsprivileg des § 636 Reichsversicherungsordnung (RVO) berufen könne, beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung, daß ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe.

Mit Bescheid vom 22.10.1997 lehnte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Ereignisses vom 16.08.1997 ab, weil ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe. Der Beigeladene habe am Unfalltag eine Ballonfahrt unternommen, bei der die Handlungstendenz ganz offensichtlich auf die private Freizeitgestaltung gerichtet gewesen sei. Die Ballonfahrt sei insgesamt seinem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er vertrat unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundessozialgerichts (BSG), der Oberlandesgerichte Celle, Düsseldorf, Köln und Koblenz sowie des Bundesgerichtshofs die Auffassung, daß der Beigeladene wie ein Arbeitnehmer tätig geworden sei und daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Auch sportliche Betätigungen könnten ohne weiteres als Arbeitsleistung gewertet werden. Darüber hinaus sei das Auf- und Abrüsten des Ballons auch nicht als Bestandteil der gekauften Beförderungsaktion anzusehen. Den Fahrgästen werde kein Anspruch auf eine Mitwirkung beim Auf- und Abrüsten eingeräumt, sondern diese werde von einer entsprechenden Entscheidung des Unternehmers abhängig gemacht. Das Bestehen einer entgeltichen vertraglichen Beziehung sei aber ohnedies unschädlich. Der Beigeladene sei in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen, weil seine Hilfeleistung objektiv im Interesse des Unternehmers gelegen und die unfallbringende Tätigkeit zur betrieblichen Sphäre des Klägers gehört habe. Daß bei dem Beigeladenen möglicherweise eine Eigenmotivation vorgelegen habe, stehe einer Eingliederung nicht entgegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.1998 wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 15.05.1998 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzend unter Vorlage seiner Allgemeinen Geeschäftsbedingungen und Hinweis auf Ziffer 7 des Abschnitts "Besondere Regeln und Verhalten bei Ballonfahrten" vorgetragen, eine Beteiligung des Fluggastes beim Auf- und Abrüsten des Ballons bedürfe dessen ausdrücklicher Zustimmung. Da der Fluggast eine solche Beteiligung auch ablehnen könne, beinhalte der gezahlte Fahrpreis solche vorbereitenden und nachbereitenden Handlungen gerade nicht. Er verfüge über freie Mitarbeiter, die in solchen Fällen die vorbereitenden und nachbereitenden Tätigkeiten ausführten. Diese seien auch am Unfalltag anwesend gewesen. Demgegenüber haben die Beklagte und der Beigeladene weiterhin die Auffassung vertreten, daß ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe, weil das unfallbringende Tun des Beigeladenen nicht arbeitnehmerähnlich, sondern eigenwirtschftlich gewesen sei.

Mit Urteil vom 17.06.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 01.07.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.07.1999 Berufung eingelegt. Er trägt vor: Das Sozialgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß die Handlungstendenz des Beigeladenen bei der unfallbringenden Tätigkeit auf private Freizeitgestltung gerichtet gewesen und damit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei. Ziel des Beigeladenen sei es gewesen, an einer Ballonfahrt teilzunehmen. Er sei von dem Kläger gebeten worden, beim Aufbau des Ballons behilflich zu sein. Dies zeige eindeutig, daß der Beigeladene seinem Freizeitinteresse nicht den Aufbau zugeordnet habe, da nicht er auf...

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