nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 28.04.1999; Aktenzeichen S 13 U 153/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.06.2001; Aktenzeichen B 2 U 25/00 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 28. April 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klägerin unter Anrechnung der vom beigeladenen Land gezahlten Grundrente die Verletztenrente von 30 v.H. der Vollrente bis zum 23.November 1997 und danach bis zum 30. Juni 1998 eine solche in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu gewähren ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1974 geborene Klägerin begann im August 1990 bei der F ...in B ... eine Berufsausbildung zur Chemielaborantin. Ihr Ausbilder war ab Herbst 1991 der chemisch-technische Assistent R ... K ... (K.), den die Jugenschutzkammer R ... des Landgerichts B ... am 27.12.1994 wegen Vergewaltigung und Nötigung der Klägerin rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat.

Dieser Entscheidung liegen die folgenden Feststellungen zugrunde, die auf der Einlassung des K. und dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung beruhen: Ab Anfang 1992 war die Klägerin im Ausbildungsbetrieb wiederholt sexuellen Belästigungen und Zudringlichkeiten des K. ausgesetzt, denen sie sich auf Dauer nicht aktiv widersetzte, weil K. ihr bei Abwehrversuchen immer wieder drohte, er werde als ihr persönlicher Ausbilder dafür sorgen, dass sie nicht - wie von der Klägerin erstrebt - vorzeitig zur Abschlußprüfung zugelassen werde. Bei ihm - K. - gebe es nur Liebe oder Haß, und wenn sie sich nicht für die Liebe entscheide, werde er sie beim Ausbildungsleiter schlecht machen. Bei einer Gelegenheit nahm K. der Klägerin den Gürtel ihrer Hose weg und erklärte ihr, dies bedeute, dass er Macht über sie habe. Die Klägerin befürchtete, dass der Vorgesetzte des K. im Falle einer Anzeige der Übergriffe nicht ihr, sondern K. glauben werde. Unter dem Eindruck der Drohungen des K. stimmte die Klägerin auch gemeinsamen Unternehmungen in der Freizeit zu. So begleitete sie ihn in eine Gemeinschaftssauna, zum Schwimmen, zum Essen und in den Zirkus Roncalli. Am 15.04.1992 - einem gemeinsamen Urlaubstag - stimmte die Klägerin auf Drängen des K. dem Besuch einer Kunstausstellung zu. K. holte die Klägerin von ihrer Wohnung ab und überredete sie zu einem Frühstück in seiner Wohnung. Dort schlug er vor, "ins Bett kuscheln zu gehen". Die Klägerin lehnte dies ab, woraufhin K. ihr erneut mit der Vereitelung der vorzeitigen Zulassung zur Abschlußprüfung drohte. Die nach den Feststellungen der Jugendschutzkammer völlig verängstigte Klägerin ließ sich daraufhin von K. ausziehen und duldete nach der Versicherung des K., es sei ja nur dieses eine Mal, den Geschlechtsverkehr mit ihm. Auch in der Folgezeit setzte K. seine sexuellen Übergriffe am Arbeitsplatz fort. Auf Drängen des K. erklärte sich die Klägerin dazu bereit, ihn am 22.05.1992 - einem weiteren gemeinsamen Urlaubstag - zum Schwimmen zu begleiten. K. holte die Klägerin wieder ab und gab dann vor, sie müßten zunächst noch einmal in seine Wohnung, weil er sein Schwimmzeug vergessen habe. Die Klägerin vertraute der Versicherung des K., der Vorfall vom 15.04.1992 werde sich nicht wiederholen. In der Wohnung vergewaltigte K. die Klägerin, die um keinen Preis erneut Geschlechtsverkehr mit K. haben wollte und sich deshalb diesmal heftig wehrte. Unter Anwendung körperlicher Gewalt gelang es K. aber, den Widerstand der Klägerin zu brechen, in sie einzudringen und trotz des Flehens der Klägerin, er möge mit der Vergewaltigung aufhören, den Geschlechtsverkehr auszuführen. Anschließend flüchtete die Klägerin in ein in der Nähe der Wohnung des K. gelegenes Geschäft, von wo aus die Polizei alarmiert wurde. Auf die zur Hilfe gerufenen Polizeibeamten machte die Klägerin einen völlig aufgelösten Eindruck. Sie weinte und konnte zunächst keine zusammenhängenden Angaben machen.

Die Jugendschutzkammer hat in ihrem Urteil vom 27.12.1994 für Recht erkannt, dass sich K. nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen am 15.04.1992 eines besonders schweren Falles der Nötigung und am 22.05.1992 der Vergewaltigung schuldig gemacht hat. Bei der Strafzumessung hat das Gericht zu Lasten des K. unter anderem berücksichtigt, dass er die damals erst siebzehnjährige Klägerin schon seit Januar 1992 am Arbeitsplatz bedrängt und ihren erkennbaren Wunsch, die Ausbildung vorzeitig mit Erfolg zu beenden, für seine Zwecke ausgenutzt habe. Bei den Versuchen der Klägerin, sich ihm zu entziehen, habe K. seine Machtstellung als Ausbilder ausgenutzt, indem er der Klägerin berufliche Nachteile angedroht habe. Die Klägerin sei noch heute - wie ihr Verhalten in der Hauptverhandlung deutlich gemacht habe - erheblich durch die Taten belastet. Die Schilderung des Tatgeschehens löse bei ihr Angst aus, noch mehr als zweiein...

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