rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 07.06.1995; Aktenzeichen S 2 Kn 78/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.06.2002; Aktenzeichen B 1 KR 14/01 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.06.1995 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren B 8 KN 7/97 R dem Grunde nach. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten im Wege der Neufeststellung des ihm ab dem 01.06.1988 gezahlten Knappschaftsruhegeldes verlangen kann, dass die Beschäftigungszeit von März 1961 bis März 1982 statt der Angestelltenversicherung als Pflichtversicherungszeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet wird.

Der am 00.00.1928 geborene Kläger siedelte am 00.00.1988 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland um. Er ist als Heimatvertriebener anerkannt und Inhaber des Vertriebenenausweis A. Er war bis März 1982 versicherungspflichtig beschäftigt und bezog anschließend eine Invalidenrente aus dem polnischen Sozialversicherungssystem. Mit Auskunft vom 06.07.1989 teilte der polnische Sozialversicherungsträger formularmäßig mit, dass eine Beschäftigungszeit von Januar 1949 bis März 1982 nahezu ohne Unterbrechungen nachgewiesen sei. Die im einzelnen angegebenen Beschäftigungszeiten bezeichnete er als im System der allgemeinen Rentenversicherung, nicht im System der Rentenversicherung für Bergleute zurückgelegt.

Die Beklagte ordnete im Ruhegeldbescheid vom 30.04.1990 die Beschäftigungszeiten zwischen 1943 und 1945, zwischen 1949 und 1951 sowie zwischen 1953 und 1958 der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zu. Die gesamte Zeit von März 1961 bis März 1982 wurde der Angestelltenversicherung zugeordnet. Während dieser Zeit war der Kläger bei den Firmen Q (01. 03.1961 bis 01.04.1973) und U (02.04.1973 bis 31.03.1982) beschäftigt.

Bei der Firma Q handelte es sich um einen Verbund von 22 Betrieben des Maschinenbaus für den Bergbau. Es wurden Maschinen und Bergbauanlagen sowie Ausrüstung für Braun- und Steinkohlezechen produziert. Dem Verbund waren zudem mehrere Maschinenreparaturbetriebe von Steinkohlenbergwerken unterstellt. Das Unternehmen seinerseits war dem polnischen Bergbau-Ministerium unterstellt. Ausweislich einer Bescheinigung der Q wurden Jubiläumszuwendungen aufgrund der "Bergmanns-Karte" ausgezahlt.

Der Kläger war bei diesem Unternehmen als Oberinspektor in der Hauptverwaltung in der "Abteilung für Organisation der Produktivität und Arbeitsnormen" beschäftigt. Er hatte die Aufgabe, die Einführung von Arbeitsnormen in den Maschinenbau und auch in den Maschinenreparaturbetrieben der Bergwerke zu begleiten und deren Einhaltung zu überwachen. Er war verantwortlich für alle Arbeiten der Reorganisation.

Die U produzierte Bergbauanlagen und hydraulische Grubenstempel. Nach eigenen Angaben des Klägers wurden die Bergbauanlagen in alle Welt geliefert. Das Unternehmen gehörte zum o.g. Verbund der 22 Betriebe, die der Q unterstellt waren.

Der Kläger war als Spezialist für Technologie und Arbeitsorganisation sowie als selbständiger (Einkaufs-) Referent tätig. Während der Beschäftigung als Technologie-Spezialist sowie als Spezialist für Arbeitsorganisation hatte der Kläger die Aufgabe, die Beschäftigten der Sektion für Arbeitsorganisation zu beaufsichtigen und mit der Abteilung für technischen Fortschritt im Bereich der Einführung von modernen Arbeitsmethoden und neuen Technologien zusammenzuarbeiten.

Der gegen den Bescheid über die Gewährung des Knappschaftsruhegeldes vom 30.04.1990 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.1991 zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren (Sozialgericht Duisburg - S 4 Kn 21/91) hat der Kläger vorgetragen, er sei vom 01.03.1961 bis 01.04.1973 in der Hauptverwaltung des polnischen Industrieverbandes für Bergbaumaschinen - Q - in L in der "Abteilung für Organisation der Produktivität und Arbeitsnormen" beschäftigt gewesen. Das Unternehmen sei dem polnischen Bergbau-Ministerium unterstellt gewesen und die Mitarbeiter hätten "die Privilegien des Bergbaus wahrgenommen". In der Zeit vom 02.04.1973 bis 31.03.1982 sei er in der Fabrik für Bergbauvorrichtungen U in U beschäftigt gewesen. Dieses Unternehmen sei ebenfalls dem Bergbau-Ministerium unterstellt gewesen. Er habe dort alle "Privilegien dieses Ressorts" gehabt. Die Beschäftigten hätten unter denselben Arbeitsbedingungen gestanden wie diejenigen in Übertagebetrieben der Steinkohlenbergwerke. Zum Beleg seines Vortrags legte der Kläger Bescheinigungen der beiden polnischen Unternehmen vom 12.12.1991 und 19.12.1991 vor.

Am 23.02.1993 schlossen der Kläger und die Beklagte zur Niederschrift des Sozialgerichts folgenden Teilvergleich:

1. Die Beklagte ordnet die Zeit vom 12.10.1953 bis 15.03.1955 in die Leistungsgruppe C II b 3 der Anlage 1 zu § 22 FRG zu.

2. Die Beklagte ordnet die Zeit vom 01.04.1967 bis z...

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