nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 15.10.1999; Aktenzeichen S 24 KN 24/96)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 8 KN 17/03 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.10.1999 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,00 Euro auferlegt. Kosten sind im Übrigen im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Bergmannsrente in einem Korrekturverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Kläger begehrt dabei die Zuordnung einer Beschäftigungszeit in Polen vom 02.08.1963 bis zum 21.06.1969 zur knappschaftlichen Rentenversicherung.

Der im Juni 19 ... geborene Kläger ist gelernter Maurer. Im Mai 1957 wurde er im polnischen Steinkohlenbergbau angelegt und war bis Juli 1963 (unterbrochen durch den Militärdienst von 1958 bis 1960) als Maurer über und unter Tage in der Preußengrube in B ... (B .../Oberschlesien) beschäftigt. Vom 02.08.1963 bis zum 21.06.1969 war er als "Bergmann-Maurer unter Tage" beim "Verein der Liebhaber der Tarnowitzer Umgebung" (bzw. "Gesellschaft der Freunde der Tarnowitzer Erde" o.ä.) beschäftigt und mit dem Aufbau der früheren Friedrichszeche in Tarnowskie Góry (Tarnowitz) zur Denkmalgrube bzw. zum Bergbaumuseum befasst. Anschließend war er wiederum im Bergbau als Maurer unter Tage im Steinkohlenbergbau und von September 1973 bis zur Ausreise nach Deutschland als Maurer außerhalb des Bergbaus (bei gleichzeitigem Bezug einer Invalidenrente) tätig.

Im Juli 19 ... kam er als Spätaussiedler nach Deutschland und erhielt den Vertriebenenausweis A. Bereits bei der Einreise stellte er einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und gab dabei zum streitigen Zeitraum an, er habe unter Tage als Maurer und Hauer bei Gedingeentlohnung vor Ort gearbeitet. Es habe sich um eine Akkordarbeit als Maurer gehandelt. Die Beklagte gewährte Bergmannsrente ab August 1982. Sie ordnete den streitigen Zeitraum dabei der Arbeiterrentenversicherung zu, weil es sich bei dem "Verein der Liebhaber der Gebiete in Tarnowitz" nicht um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt habe (Bescheid vom 11.03.1983). Noch 1983 bat der Kläger erstmals, die Zeit vom 02.08.1963 bis 21.06.1969 als Zeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Er gab an, dass er bei der staatlichen Vereinigung zur Wiedergestaltung historischer Grubenbetriebe für Erz und Kohle beschäftigt gewesen sei, die die Aufgabe wahrgenommen habe, Grubenbetriebe in historischer Form zu erstellen und auszustatten. Die dort Beschäftigten mussten über besondere Kenntnisse des Bergbaus verfügen. Forschungsarbeiten hätten nicht dazugehört. Die Grube sei als Museum erstellt und an die Hütten-Bergbaubetriebe übergeben worden. Die Beschäftigten wurden nicht zu Arbeiten bei den Kohlengruben entsandt (Stellungnahme vom Dezember 1983). Dazu legte er eine Bescheinigung des "Verbands der Tarnowitzer Landschaftsliebhaber" vor: Dieser sei in der Zeit von 1958-1977 Initiator und Investor des Baus der historischen Kohlengrube in Tarnowitz gewesen. Am 1. Februar 1977 sei die historische Kohlengrube einem Hütten- Bergbaubetrieb übergeben worden. Der Kläger sei als Bergmann/Maurer bei Arbeiten unter Tage beschäftigt gewesen. Es hätten die Vorschriften im Arbeitskollektivvertrag für den Erzbergbau gegolten (Bescheinigung vom 21.11.1983). Die Beklagte ersetzte den Bescheid vom 11.03.1983 durch Bescheid vom 20.08.1984, beließ es indes bei der Zuordnung des streitigen Zeitraums zur Rentenversicherung der Arbeiter.

Im August 1993 bat der Kläger erneut, den streitigen Zeitraum der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, und wies darauf hin, dass dies bei Arbeitskollegen, mit denen er damals zusammengearbeitet habe, so erfolgt sei. Hieraus leite er einen Anspruch auf Gleichbehandlung ab. Die Beklagte lehnte dies ab: Der Betriebszweck des Unternehmens sei nicht die bergmännische Gewinnung von Mineralien, sondern die Pflege von Kultureinrichtungen gewesen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht (Bescheid vom 10.05.1995). Mit seinem Widerspruch betonte der Kläger, er sei beim Aufbau der Denkmalzeche tätig geworden. In der Denkmalzeche bzw. im Bergbaumuseum selbst sei er niemals beschäftigt gewesen. Dazu legte er eine weitere Bescheinigung des Tarnowitzer Landschaftsverbandes vor: Er sei beim Wiederaufbau eines unter Denkmalschutz stehenden Bergwerks, nämlich der Friedrichsgrube in Tarnowitz, zuletzt als Bergmann-Maurer unter Tage tätig gewesen (Bescheinigung vom 17.10.1994). Außerdem legte er einen Versicherungsverlauf des damals mit ihm zusammen beschäftigten R ... N ... vor, worin diese Zeit ebenfalls der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet wird. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (auf § 44 SGB X gestützter Widerspruchsbescheid vom 08.01.1996).

Dagegen hat der Kläger am 02.02.1996 Klage erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass die streitige Zeit der Versicher...

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