rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Entscheidung vom 21.09.2000; Aktenzeichen S 15 AL 98/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen B 7 AL 98/01 R)

BSG (Urteil vom 20.02.2002; Aktenzeichen B 11 AL 71/01 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21.09.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind unter den Beteiligten auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger höheres Insolvenzgeld zusteht.

Der im Jahre 1966 geborene Kläger kündigte zum 06.03.1999 sein Arbeitsverhältnis als Schachtmeister bei der Firma B ... GmbH. Seit dem 08.03.1999 arbeitet er bei der Strabag D ...

Wegen der Insolvenz der Firma B ... GmbH beantragte der Kläger am 15.03.1999 bei der Beklagten die Gewährung von Insolvenzgeld. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Firma wurde durch Beschluss des Amtsgerichts A ... vom 27.07.1999 mangels Masse abgewiesen. Aus den vom Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen ergaben sich noch ausstehende Beträge von 16,88 DM für Januar 1999 und von 83,58 DM für März 1999. Durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts A ... vom 16.08.1999 wurde die Firma B ... GmbH verurteilt, an den Kläger 18.519,00 DM brutto abzüglich gezahlter 8.471,58 DM netto zuzüglich Zinsen zu zahlen. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Probeabrechnung für März 1999 in Verbindung mit seiner Klageschrift im Arbeitsgerichtsverfahren) ergibt sich, dass in diesem Betrag eine Urlaubsabgeltung für 1998 in Höhe von 5.042,00 DM enthalten ist. Den Betrag von insgesamt 18.519,00 DM bescheinigte die Firma B ... GmbH auf der Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 1999 für die Zeit vom 01.01. -06.03.1999 als Bruttoarbeitslohn.

Mit Bescheid vom 21.03.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Insolvenzgeld in Höhe von 100,46 DM. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung vor, er habe noch Anspruch auf die Urlaubsabgeltung. Dies ergebe sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.09.1994 (- 10 RAr 6/93 -). Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2000 wies die Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes Aachen den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Im Wesentlichen wurde ausgeführt: Da das Insolvenzereignis nach dem 01.01.1999 eingetreten sei, seien die Vorschriften des SGB III anzuwenden. Nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe. Dieser Anspruchsausschluss erfasse nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Urlaubsabgeltung im Sinne von § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Die für das Konkursausfallgeld ergangene Rechtsprechung sei damit gegenstandslos.

Gegen diesen ihm am 25.04.2000 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger genau einen Monat später Klage vor dem Sozialgericht A ... erhoben. Dort hat er weiterhin die Auffassung vertreten, er könne Insolvenzgeld auch in Höhe der Urlaubsabgeltung verlangen. Bei dem Betrag von 5.042,00 DM handele es sich um die Urlaubsabgeltung für 1998.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2000 zu verurteilen, ihm höheres Insolvenzgeld unter Berücksichtigung der ihm zustehenden Urlaubsabgeltung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 21.09.2000 hat das Sozialgericht A ... die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Gewährung des Insolvenzgeldes richte sich hier nach den § 183 ff. SGB III, weil das Insolvenzereignis nach dem 01.01.1999 eingetreten sei (vgl. § 430 Abs. 5 SGB V).

Nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung habe. Der Ausschluss betreffe nur Arbeitsentgelt, das mit der Beendigung in ursächlichem Zusammenhang stehe. Dies sei bei der Urlaubsabgeltung unzweifelhaft der Fall. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG sei der Urlaub nämlich nur dann abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Damit falle die vom Kläger begehrte Urlaubsabgeltung vom Wortlaut her unter den Anspruchsausschluss des § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, wie den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen sei (BT-Drucksache 13/4941 S. 188 zu § 184).

Die gegenteilige Auffassung von Peters-Lange (in Gagel SGB III § 184 Rdn. 8 und § 183 Rdn. 114) überzeuge nicht. Nach dieser Auffassung werde der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vom Anspruchsausschluss des § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfasst, weil es sich bei der Urlaubsabgeltung nicht um Arbeitsentgelt für die Zeiten nach der Beendigung des ...

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