Rz. 5

Die Ermächtigung durch die Vorschrift ist umfassend und weitreichend. Der Gesetzgeber ist ersichtlich darum bemüht, jedem Missbrauch in der Trägerlandschaft zuvorzukommen, qualitative hochwertige Maßnahmen zu gewährleisten und dadurch ein Höchstmaß an Eingliederungschancen durch die berufliche Weiterbildungsförderung zu erreichen. Deshalb lässt er es nicht mit einer Ausgestaltung des Verfahrens zu seiner Rahmengesetzgebung genügen, sondern ermächtigt umfassend auch zur Vorgabe von Voraussetzungen für die Anerkennungen und Zulassungen.

 

Rz. 6

Die Ermächtigung deckt auch Voraussetzungen, die eher einem Verwaltungsapparat dienlich erscheinen. Dies ist vor dem Hintergrund indirekter Zusammenhänge und der Vermeidung von Missbrauch zu sehen.

 

Rz. 7

Die Ermächtigung erfasst keine Regelungen über die Förderung der beruflichen Weiterbildung selbst, also insbesondere arbeitnehmerseitige Anspruchsvoraussetzungen, oder Vorschriften über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein oder den Bildungsgutschein.

 

Rz. 8

Die aufgrund der Ermächtigung zu erlassende Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, weil insoweit nur die Arbeitsförderung betroffen ist und Länderinteressen nicht berührt werden. Die Akkreditierungs- und Zulassungsverfahren betreffen nur Maßnahmen, die nach Bundesrecht gefördert werden.

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