Entscheidungsstichwort (Thema)
Winterbauumlagepflicht der Konkursmasse trotz Freistellung der gekündigten Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
1. Wickelt der Konkursverwalter Bauvorhaben weiter ab, ist die Konkursmasse grundsätzlich nicht von der "Produktiven Winterbauförderung" ausgeschlossen. Die Konkursmasse ist daher selbst dann winterbauumlagepflichtig, wenn der Konkursverwalter diejenigen Arbeitnehmer, deren Kündigung erst nach Konkurseröffnung wirksam wird, von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freistellt.
2. Die Ansprüche der Bundesanstalt für Arbeit auf Winterbauumlage sowie Nebenkosten, die auf Lohnansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung entfallen, haben keinen Masseschuldcharakter.
Fundstellen
Haufe-Index 1661425 |
ZIP 1985, 1407 |
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