Leitsatz (amtlich)

1. Macht die Einzugsstelle oder der Versicherungsträger, für den sie tätig wird, die Unwirksamkeit entrichteter Beiträge geltend, so handelt es sich um eine "Beanstandung" iS von SGB 4 § 27 Abs 2 S 2 mit der Folge, daß der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung beginnt.

2. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit handelt oder wenn sich die Bundesanstalt für Arbeit selbst gegenüber einem materiell Betroffenen darauf beruft, daß es für die Beitragsentrichtung an der Beitragspflicht gefehlt habe.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.06.1986; Aktenzeichen 7 RAr 121/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660138

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