Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. keine Beitragspflicht einer als Abfindung gezahlten Geldleistung als Rente der betrieblichen Altersversorgung

 

Orientierungssatz

Kann unter Berücksichtigung der inhaltlichen Regelungen und der Systematik eines Dienstvertrages die Zahlung einer Geldleistung auch für einen objektiven Dritten nicht anders verstanden werden, als dass die Parteien eine Abfindungsregelung treffen wollten, so liegt kein Versorgungsbezug wegen Altersversorgung im Sinne von §§ 2229, 237 SGB 5 vor.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Geldleistungen, die der Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhält, der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen.

Der am 00.00.1945 geborene Kläger war seit 1973 beim Technischen Überwachungsverein (TÜV) bzw. bei Tochtergesellschaften (TÜV IT GmbH) beschäftigt. Letzte Vertragsgrundlage war der Dienstvertrag vom 15.01.1997 bzw. vom 31.01.1997, betreffend eine Tätigkeit als Geschäftsführer, die er ab dem 12.12.1995 ausübte. Der zunächst bis zum 30.08.2000 abgeschlossene Vertrag wurde später bis zum 31.12.2004 verlängert. Im September 2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine weitere Verlängerung nicht in Betracht komme.

Der Kläger erhielt in der Folgezeit ab dem 01.01.2005 - er war zu diesem Zeitpunkt 60 Jahre alt - gemäß § 8 Abs. 3 des o. g. Dienstvertrages Leistungen seines ehemaligen Arbeitgebers in Höhe von dreizehn Mal jährlich 4354,20 EUR. § 8 des Vertrages lautet:

Ruhegeld

(1) Herr T hat im Pensionsfall Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegeld.

(2) Die mit Schreiben vom 01.02.1978 Bth/Na "Betr.: Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung" erteilte Pensionszusage nach den "Grundsätzen ..." vom 28.10.1966 unter Berücksichtigung der "Betriebsvereinbarung über die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung" vom 05.03.1981 mit den "Bestimmungen zur Änderung und Ergänzung der Grundsätze ..." vom 05.03.1981 bleiben unverändert bestehen. Die Leistungen werden erstmalig für den Monat gezahlt, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist, jedoch frühestens nach Einstellung etwaiger Gehaltsfortzahlungen.

(3) Der Pensionsfall ist auch gegeben, wenn der Dienstvertrag vor Vollendung des 65. Lebensjahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird (vorzeitige Zurruhesetzung). In diesem Fall erhält Herr T bis zur Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bis Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, längstens aber bis zu Vollendung seines 65. Lebensjahres ein Ruhegeld, dessen Höhe sich auf Grundlage der Pensionszusage gem. Absatz 2 nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit bezogen auf Erreichen des Alters 65 bestimmt. Vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nach Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, spätestens aber mit Ablauf des Monats, in dem Herr T sein 65. Lebensjahr vollendet, werden Versorgungsleistungen gem. der Pensionszusage gem. Absatz 2 gezahlt. Die Dauer der vorzeitigen Zurruhesetzung gem. Absatz 3 wird bei der Feststellung der anrechenbaren Versorgungsdienstjahre bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, längstens bis Vollendung des 65. Lebensjahres einbezogen.

(4) Der Pensionsfall nach Abs. 3 ist nicht gegeben, wenn Herr T eine ihm angebotene Verlängerung des Dienstvertrages zu gleichen oder für ihn günstigeren Bedingungen ablehnt oder wenn die vorzeitige Beendigung oder Nichtverlängerung auf einem von Herrn T verschuldeten wichtigen Grund beruht.

(5) Tritt der Pensionsfall nach Absatz 3 ein, muss sich Herr T bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Bezüge 50 % anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit anrechnen lassen. Anrechnungsfähige Einkünfte sind der Gesellschaft am Ende eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert mitzuteilen. Laufendes anrechnungspflichtiges Einkommen ist der Gesellschaft sofort mitzuteilen, die eine vorläufige Kürzung des Ruhegeldes vorsehen kann.

Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung bewilligte die Bundesagentur für Arbeit (BA) dem Kläger ab dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld (ALG) für 960 Tage nach einem Arbeitsentgelt von kalendertäglich 171,67 EUR. Von der BA wird die Geldleistung gemäß § 8 Abs. 3 des o. g. Dienstvertrages als eine ratierlich zu zahlende Abfindung und damit als für die Zahlung von ALG unschädlich eingestuft. Wegen des Bezuges von ALG wurde der Kläger zum 01.01.2005 pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse.

Mit Bescheid vom 16.02.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die BA zahle wegen des Bezuges von ALG ...

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