nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 09.10.2003; Aktenzeichen S 31 (14,12) AL 288/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.11.2005; Aktenzeichen B 11a AL 1/05 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.10.2003 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2002 verurteilt, der Klägerin Teilarbeitslosengeld ab dem 05.09.2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin ab dem 05.09.2002 einen erneuten Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erworben hat.

Die Klägerin war vom 01.01.2000 bis zum 03.09.2002 mit 20 Stunden wöchentlich bei der I Holzverarbeitungs- und Verpackungs GmbH beschäftigt. Neben dieser Tätigkeit übte sie die folgenden weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungen aus:

- Bis zum 15.10.2001 wöchentlich 25 Stunden bei der Firma F GmbH & Co KG.

- Vom 16.10.2001 bis zum 29.01.2002 war sie - zeitweise mit 8 Stunden täglich - bei einem Unternehmen tätig, das bis zum 13.12.2001 unter X Wohnwagenwerk GmbH und ab dem 14.12.2001 unter X Caravans GmbH firmierte.

Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der X Caravans GmbH meldete sich die Klägerin teilarbeitslos und bezog von der Beklagten vom 30.01.2002 bis zum 30.06.2002 Teilarbeitslosengeld. Zum 01.07.2002 nahm sie eine Beschäftigung von wöchentlich 20 Stunden bei der Firma G auf.

Die Klägerin meldete sich nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der I Holzverarbeitungs- und Verpackungs GmbH - am 05.09.2002 - wiederum teilarbeitslos und beantragte Teilarbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 16.09.2002 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der am 30.01.2002 erworbene Teilarbeitslosengeldanspruch sei erloschen, da die Klägerin ab dem 01.07.2002 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe. Ein neuer Anspruch auf Teilarbeitslosengeld sei nicht entstanden, da die Klägerin die erforderliche Anwartschaftszeit innerhalb der Rahmenfrist nicht erfüllt habe. Den am 23.09.2002 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2002 als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, für die Entstehung eines neuen Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld sei Voraussetzung, dass die Klägerin innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren neben der auch noch nach Eintritt der Teilarbeitslosigkeit ausgeübten Beschäftigung mindestens 12 Monate eine weitere versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, die sie jetzt verloren habe. Dabei gelte jedoch die gesetzliche Maßgabe, dass die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen dürfe. Da die Klägerin ab 30.01.2002 bereits einmal Teilarbeitslosengeld bezogen habe, sei die Rahmenfrist nunmehr auf die Zeit vom 30.01.2002 bis zum 04.09.2002 zu bestimmen. In dieser Zeit habe sie nicht 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.

Zur Begründung ihrer am 18.11.2002 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie habe insgesamt 33 Monate bei der I Holzverarbeitungs- und Verpackungs GmbH gearbeitet. Durch diese Tätigkeit habe sie einen eigenständigen Anspruch erworben, für den die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2002 zu verurteilen, ihr Teilarbeitslosengeld ab dem 05.09.2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen, dass für die Zahlung von Teilarbeitslosengeld am 05.09.2002 die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Mit der Entstehung des Teilarbeitslosengeldanspruchs zum 30.01.2002 sei die erste Rahmenfrist - für den Zeitraum vom 30.01.2000 bis 29.01.2002 - festgelegt worden. Bei der erneuten Arbeitslosmeldung am 05.09.2002 habe eine neue Rahmenfrist gebildet werden müssen. Dabei sei zu beachten gewesen, dass gemäß § 150 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V. mit § 124 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die neue Rahmenfrist nicht in eine alte Rahmenfrist hineinreichen dürfe. Die Klägerin habe keinen neuen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erworben, weil sie innerhalb der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist - vom 30.01.2002 bis 04.09.2002 - nicht mindestens 12 Monate neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld vom 30.01.2002 sei am 01.07.2002 durch die Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden pro Woche erloschen.

Mit Urteil vom 09.10.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe in der Zeit vom 30.01.2002 bis 30.06.2002 bereits einmal Teilarbeitslosengeld von der ...

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