Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen voller Erwerbsminderung. Analphabetismus. Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Verpflichtung eine Verweisungstätigkeit zu benennen

 

Orientierungssatz

1. Volle Erwerbsminderung liegt auch bei Versicherten vor, die zwar noch sechs Stunden täglich arbeiten können, ihr Restleistungsvermögen jedoch nicht gewinnbringend im Erwerbsleben umsetzen können, weil es für sie keine Arbeitsplätze (mehr) gibt, die sie unter Berücksichtigung ihrer übrigen Leistungseinschränkungen und ihrer ihr Restleistungsvermögen mindernden Wesenseigentümlichkeiten noch vollwertig ausfüllen können.

2. Der nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruhende Analphabetismus ist bei der Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, zu berücksichtigen, wenn das weite Feld der Tätigkeiten, die die Fähigkeit des Lesens und Schreibens nicht unbedingt erfordern, aufgrund weiterer Leistungseinschränkungen und der Beschränkung des Restleistungsvermögens auf nur leichte Arbeiten nicht mehr zweifelsfrei offen steht (vgl BSG vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R = SozR 4-2600 § 44 Nr 1).

3. Zur Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Benennung von Verweisungstätigkeiten bei Vorliegen von Analphabetismus (vgl BSG vom 13.5.1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr 21).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.05.2012; Aktenzeichen B 5 R 68/11 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2705362

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