rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 11.04.2000; Aktenzeichen S 26 KA 367/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.09.2001; Aktenzeichen B 6 KA 86/00 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.04.2000 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 8) und des Beklagten auch für das Berufungsverfahren zu tragen. Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Ermächtigung des Beigeladenen zu 8) für die Zeit vom 10.11.1998 bis 31.03.2000.

Der Beigeladene zu 8) ist Oberarzt an der Frauenklinik des Knappschaftskrankenhauses in Dortmund. Der Zulassungsausschuss lehnte seinen Antrag auf Ermächtigung zur Teilnahme der vertragsärztlichen Versorgung zur Durchführung von ambulanten Chemotherapien im August 1997 ab. Die beantragte Ermächtigung sei nicht erforderlich, weil in Dortmund mehrere niedergelassene Ärzte im gynäkologischen Bereich in ausreichendem Maße onkologische Therapien durchführten. Darüberhinaus stelle eine hämatologisch/onkologische Gemeinschaftspraxis die Versorgung sicher. Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Beigeladene zu 8) vor, die von den niedergelassenen Gynäkologen durchgeführten onkologischen Therapien bestünden in erster Linie aus hormonellen Therapien. Es sei ihm kein einziger Gynäkologe im Dortmunder Osten bekannt, der ambulant Chemotherapien durchführe. Neun namentliche benannte Gynäkologen aus benachbarten Stadtteilen befürworteten die Durchführung von ambulanten Chemotherapien an der Frauenklinik des Knappschaftskrankenhauses. Auch am St. Josef-Hospital und an den Städtischen Kliniken Dortmund würden ambulante Chemotherapien in den jeweiligen Frauenkliniken durchgeführt. Im Interesse der Patientinnen sei es wichtig, dass die Chemotherapie an einem Krankenhaus durchgeführt werde, um im Fall von Komplikationen eine so fortige Behandlung einleiten zu können.

Mit Beschluss vom 10.11.1998 hob der Beklagte den Beschluss des Zulassungsausschusses auf und ermächtigte den Beigeladenen zu 8) für die Zeit vom 10.11.1998 bis 31.03.2000 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Dabei wurde die Ermächtigung auf die Durchführung ambulanter Chemotherapien bei gynäkologischen Tumorerkrankungen auf Überweisung von niedergelassenen Vertragsärzten beschränkt. Der Beklagte bejahte einen Bedarf an der Durchführung von ambulanten Chemotherapien durch den Beigeladenen zu 8). In einem Parallelverfahren hätten die Fachärzte für Innere Medizin Privatdozent Dr. L ... und Dr. L ... bei ihrer Anhörung durch den Beklagten bekundet, dass sie in ihrer Gemeinschaftspraxis für Hämatologie und Onkologie in D.die onkologische Therapie auch in Fällen durchführen, in denen die Tumorerkrankungen aus dem gynäkologischen Bereich stammten. Bei insgesamt 765 Fällen im Quartal 1998 hätten sie 80 Mammakarzinome onkologisch behandelt. Der Sprecher des Berufsverbandes der Gynäkologen in Dortmund, Dr. M ..., sei zwar der Ansicht, dass bei gynäkologischen Erkrankungen eine erforderliche onkologische Therapie möglichst in einem Krankenhaus durchgeführt werden solle, in dem die Patientin zuvor behandelt worden sei. Das werde jedoch nicht immer möglich sein. Es stehe damit fest, dass die aktive onkologische Therapie auch bei Erkrankungen aus dem gynäkologischen Bereich von internistischen Onkologen erbracht werden könne. Es bestehe jedoch ein genereller Bedarf für die Ermächtigung des Beigeladenen zu 8), weil dem niedergelassenen Vertragsarzt die Möglichkeit der Wahl eingeräumt werden müsse, ob er einen onkologisch tätigen Gynäkologen oder einen internistischen Onkologen mit der weiteren Behandlung seiner Patientin betrauen wolle. Wie die Anhörung von Dr. M ... gezeigt habe, deckten die niedergelassenen Gynäkologen mit einer Onkologiegenehmigung in Dortmund den Bedarf nicht ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Ermöglichung der Auswahl unter mehreren Ärzten keine Ermächtigung rechtfertige. Eine Ermächtigung komme nur in Betracht, wenn die niedergelassenen Vertragsärzte die für eine ausreichende Versorgung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht benötigen Leistungen nicht anböten. Eine solche Versorgungslücke bestehe jedoch nicht, wie der Beklagte selbst unter Hinweis auf die Gemeinschaftspraxis Lathan/Lipke feststelle. Der internistische Onkologe sei als Generalist für alle onkologischen Fragestellungen und damit auch für solche aus dem gynäkologischen Bereich zuständig.

Die Klägerin hat beantragt,

die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Beklagten vom 10.11.1998 festzustellen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) bis 3), 6) bis 8) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11.04.2000 die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht einen qualitativen Bedarf für die Ermächtigung des Beigeladenen zu 8) angenommen. Die Ermächtigung eines Gynäkologen sei erforderlich, um speziellen gynäkologischen Aspekten bei onkolo...

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