Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. beitragsrechtliche Berücksichtigung von steuerrechtlich als Werbungskosten für Unterhaltszahlungen ermittelten Ausgaben. Zweckbindung eines Teils des vereinbarten Unterhalts

 

Orientierungssatz

1. Aus einer etwaigen Zweckbindung eines Teils des vereinbarten Unterhaltsanspruchs folgt nicht, dass dieser Vermögenswert beitragsmindernd zu berücksichtigen ist.

2. Eine beitragsrechtliche Privilegierung durch Abzug von Werbungskosten bei Einnahmen und Geldmitteln, die nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Abs 1b S 1 SzBeitrVfGrs (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) fallen (hier: Unterhaltszahlungen), kommen im Rahmen einer analogen Anwendung der Norm nicht in Betracht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.2022; Aktenzeichen B 12 KR 11/20 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2017 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Krankenversicherung in dem Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2017.

Die Klägerin ist freiwilliges Mitglied der Beklagten. Letztere setzte den Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung seit 2013 zunächst in Höhe des Mindestbeitrages fest.

Im Rahmen eines vor dem Oberlandesgericht (OLG) geführten unterhaltsrechtlichen Verfahrens (Az.: 00 UF 00/14) schlossen die Klägerin als Antragstellerin und ihr geschiedener Ehemann, Herr Dr. K S, als Antragsgegner am 27. Mai 2014 einen Vergleich mit auszugsweise folgendem Inhalt:

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt für die Zeit von April 2012 bis einschließlich September 2012 in Höhe von 2.227,14 EUR, sodann bis einschließlich März 2013 in Höhe von 1.500,00 EUR und ab April 2013 in Höhe von 1.000,00 EUR, jeweils fällig bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen; bereits geleistete Unterhaltszahlungen sind auf Nachweis anzurechnen. In den obigen Unterhaltsbeträgen ist der Versicherungsbeitrag von monatlich 419,19 EUR enthalten.

2. Die Antragstellerin verpflichtet sich, dem Antragsgegner Ende November 2014 ihre Erwerbsbemühungen um eine erweiterte Berufstätigkeit zu belegen. Dem Antragsgegner bleibt vorbehalten, eine Anpassung des Unterhalts unter den gesetzlichen Voraussetzungen sodann geltend zu machen.

3. ( ... ).

Im Mai 2016 übermittelte die Klägerin der Beklagten den am 12. Mai 2016 erlassenen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes (FA) C für das Jahr 2014. In diesem stellte das FA zu versteuernde Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 409,00 EUR fest, die die Klägerin aus einer Tätigkeit als Änderungsnäherin erzielt hatte. Darüber hinaus ergaben sich aus dem Bescheid Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.212,00 EUR sowie sonstige Einkünfte von 7.969,00 EUR. Bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte legte das FA Einnahmen aus Unterhaltsleistungen in Höhe von 13.805,00 EUR zugrunde und brachte bei dieser Einkunftsart Werbungskosten von 5.836,00 EUR in Abzug.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 setzte die Beklagte - zugleich im Namen der pronova BKK Pflegekasse - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Juni 2016 neu fest. Hierbei berücksichtigte sie die im Steuerbescheid des FA C vom 12. Mai 2016 festgestellten Einnahmen (Arbeitseinkommen von 34,08 EUR monatlich, Mieteinkünfte von 101,00 EUR monatlich und Unterhaltszahlungen von 1.154,42 EUR monatlich), wobei sie die von dem FA ermittelten Werbungskosten für Unterhaltsleistungen nicht abzog. Unter Zugrundelegung des nicht um Werbungskosten geminderten Unterhalts stellte sie einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung von 196,00 EUR und zur Pflegeversicherung von 30,30 EUR fest. Auf den Inhalt des Bescheides wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 11. Juli 2016 schriftlich Widerspruch. Nach den finanzbehördlichen Feststellungen seien Werbungskosten in Höhe von 5.836,00 EUR pro Jahr in Abzug zu bringen, weshalb als "sonstige Einnahme" nur ein Betrag von 7.969,00 EUR pro Jahr bzw. 664,08 EUR monatlich maßgeblich sei. Das Arbeitseinkommen und die Mieteinkünfte seien indes zutreffend festgestellt worden.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2016 änderte die Beklagte die Beitragsfestsetzung insoweit ab, als im Hinblick auf den erzielten Unterhalt lediglich ein Betrag von monatlich 1.150,42 EUR (13.805,00 EUR:12) zu berücksichtigen sei. Infolge der Korrektur des Eingabefehlers bei Erlass des Bescheides vom 7. Juni 2016 mindere sich die monatliche Beitragslast um 0,69 EUR. Eine weitergehende Abhilfe lehnte die Beklagte ab. Bei der Ermittlung der Einnahmen gelte das Bruttoprinzip ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung. Insbesonde...

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