rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 05.08.1997; Aktenzeichen S 3 J 175/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 05.08.1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Februar 1999.

Der 1955 in Bulgarien geborene Kläger durchlief dort eine dreijährige Berufsausbildung für Elektriker in industrieller Tätigkeit und besuchte eine als "Nachrichtentechnikum" bezeichnete Vollzeitschule, die er mit einem Diplom für Fernsehtechniker abschloss. Im Jahre 1979 legte der Kläger die Meisterprüfung ab und war bis 1986 im staatlichen Fernsehkundendienst tätig.

Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1989 arbeitete er hier von Mai 1989 bis September 1990 als Montageelektriker bei einem Zeitarbeitsunternehmen. Am 17.01.1990 erlitt er einen Arbeitsunfall, für den er eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE von 20 v.H. erhält. Von März 1991 bis Mai 1992 war der Kläger bei zwei Firmen in der Reparatur von Hifi- und Videogeräten tätig, wobei seine Kenntnisse, seine Bezahlung und die Merkmale der Tätigkeit nach Auskunft eines Arbeitgebers Facharbeiterniveau hatten, während ihm der zweite Arbeitgeber einen Mangel an Fachkenntnissen bescheinigte. In der Folgezeit war der Kläger, unterbrochen durch eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen von Mai 1994 bis April 1995 und selbständige Tätigkeiten als Inhaber eines Radio- und Fernsehgeschäftes von Mai 1996 bis August 1997 sowie März bis April 1999 arbeitslos.

Im Dezember 1993 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der von der Beklagten beauftragte Chirurg Dr. V ... hielt den Kläger fähig für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen und gehobenen Arbeitsmarkt in wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltung sowie ohne Heben und Tragen von Lasten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektriker bzw. Fernsehtechniker sei dem Kläger auf Dauer nicht mehr zumutbar.

Mit Bescheid vom 02.06.1994 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig zumindest leichte Arbeiten verrichten. Außerdem sei die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bei Rentenantragstellung im Dezember 1993 nicht erfüllt, da der Kläger nur 51 mit Beitragszeiten belegte Monate aufweise.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger auf den Arbeitsunfall mit den hierbei erlittenen Unfallfolgen aufmerksam.

Die Beklagte zog die Akte des Klägers bei der Berufsgenossenschaft bei und holte weitere Arbeitgeberauskünfte ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.1995 wies sie den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück: Auch wenn der Kläger als Facharbeiter anzusehen sei, sei er immer noch nach seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen verweisbar auf Tätigkeiten des gehobenen Arbeitsmarktes wie z. B. als Abnahmekontrolleur, Kleingeräteelektriker oder auf Reparaturarbeiten im Auftrag der Stadtwerke.

Mit der zum Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, erwerbs-, zumindest aber berufsunfähig zu sein, da er in seinem Beruf als Elektriker nicht mehr wettbewerbsfähig arbeiten könne. Dies sei Folge seines Arbeitsunfalls.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte und Unterlagen aus dem Verfahren des Klägers gegen die Berufsgenossenschaft eingeholt bzw. beigezogen und den Kläger durch den Orthopäden Dr. A ... untersuchen lassen.

Dr. A ... stellte in seinem Gutachten vom 20.01.1997 das Vorliegen folgender Erkrankungen beim Kläger fest:

- Halswirbelsäulensyndrom mit linksparavertebraler Muskelverspannung bei geringer Spondylose in den unteren Halswirbelsäulensegmenten und Spondylarthrose C 5/6

- lumbalgie- und ischialgieforme Beschwerden links bei Bruch der Lendenwirbelkörper 3 und 4 ohne wesentliche Höhenminderung

- Spondylose im Segment L 3/4, Protrusion L 4/5 und Bandscheibenvorfall L 5/S 1

- rechtsseitige Sensiblitätsminderung der Stirnhaut nach Stirnhöhlenoperation, nach Schilderung des Untersuchten

- Nachtblindheit

- Übergewicht.

Der Kläger könne noch körperlich leichte und geistig einfache bis mittelschwere Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen ohne längere oder häufig einseitige Körperbelastungen und Zwangshaltungen, nicht im Knien, Hocken oder Bücken, nicht auf Gerüsten oder Leitern, draußen nur unter Witterungsschutz mit betriebsüblichen Pausen in voller Schicht leisten. Die Beschwerden des Klägers, die mit Veränderungen der Halswirbelsäule und der Bandscheibendegeneration im lumbalen Bereich zusammenhingen, seien nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Bei Ausschluss der unfallfremden, insbesondere der ischialgieformen Beschwerden wären auch mittelschwere Tätigkeiten noch zumutbar.

Mit Urteil vom 05.08.1997 hat das Sozialgericht...

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