Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln 13.06.2006 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den in der mündlichen Verhandlung ergangenen Änderungsbescheid vom 18.06.2007 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Januar bis Juni 2005.

Der am 00.00.1943 geborene Kläger zu 1) bezog bis zum 20.11.2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Arbeitslosenhilfe betrug wöchentlich 348,39 EUR (Bescheid vom 05.11.2004, entsprechend monatlich 1.509,69 EUR); der Kläger zu 1) hatte insoweit eine Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III abgegeben.

Am 23.11.2004 beantragte der Kläger zu 1) für sich und seine Ehefrau, die am 00.00.1948 geborene Klägerin zu 2), die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab an, die Kaltmiete für die Wohnung der Kläger betrage ab Januar 2005 monatlich 330,00 EUR zzgl. Mietnebenkosten inkl. Heizkosten von 129,00 EUR (Gesamtunterkunftskosten mit Heizung: 459,00 EUR). Die Klägerin zu 2) erziele monatliches Einkommen von brutto 1.280,00 EUR und netto 701,71 EUR. Für eine Hausratversicherung würden jährlich 79,18 EUR, für Unfallversicherungen 589,21 EUR, für Lebensversicherungen 2.089,44 EUR, für eine freiwillige Rentenversicherung der Klägerin zu 2) 1.919,04 EUR, für eine private Haftpflichtversicherung 110,95 EUR, für eine Kfz-Haftpflichtversicherung 302,96 EUR und für eine Rechtsschutzversicherung 50,54 EUR aufgewandt. Ausweislich einer Bescheinigung des Arbeitgebers der Klägerin zu 2) vom 18.11.2004 war deren Einkommen jeweils am Dritten des Folgemonats fällig; nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde der Lohn jeweils zum 04. oder 05. des Folgemonats überwiesen.

Mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Bescheid vom 03.12.2004 bewilligte die Agentur für Arbeit L der Bedarfsgemeinschaft der Kläger monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 901,54 EUR für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005. Dabei berücksichtigte sie Regelleistungen von monatlich 622,00 EUR (je Kläger 311,00 EUR) und Gesamtunterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft von monatlich 459,00 EUR (je Kläger 229,50 EUR) und errechnete so einen Gesamtbedarf von 1.081,00 EUR. Hiervon setzte sie bereinigtes monatliches Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2) von 499,46 EUR ab; dies verringere den Gesamtbedarf für Regelleistungen auf monatlich 122,54 EUR. Dem Kläger zu 1) stehe daneben ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 320,00 EUR zu. Mit den Kosten für Unterkunft und Heizung (459,00 EUR) ergebe sich eine Gesamtleistung von 901,54 EUR. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Hiergegen legten die Kläger (durch den Kläger zu 1) Widerspruch ein mit der Begründung, die Beklagte habe bei der Leistungsberechnung Versicherungsbeträge nicht in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt; die Versicherungspauschale von 30,00 EUR sei nicht angemessen. Weil auch Altersvorsorgebeiträge unbeachtet geblieben seien, würden sie - die Kläger - gegenüber nicht gesetzlich versicherten Personen gleichheitswidrig benachteiligt. Die Anrechnung von 499,46 EUR bei einem (Netto-) Einkommen der Klägerin zu 2) von 701,71 EUR verstoße gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz; die Regelung zur Hilfebedürftigkeit von Arbeitsfähigen verstoße zudem gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die monatliche Regelleistung von 311,00 EUR biete keine ausreichende Sicherung des Existenzminimums mehr. Die jetzt bewilligten Leistungen seien etwa 35 % niedriger als die zuvor gewährte Arbeitslosenhilfe; aufgrund der Vereinbarung mit dem Arbeitsamt (Erklärung nach § 428 SGB III) habe sich das Arbeitsamt jedoch verpflichtet, die Arbeitslosenhilfe bis zur Rente zu zahlen. Dass dies jetzt nicht mehr gelten solle, verstoße gegen Treu und Glauben; zudem liege ein Verstoß gegen Art. 14 i.V.m. Art. 20 und 28 GG vor. Sie forderten deshalb die Weitergewährung eines wöchentlichen Leistungssatzes von 348,39 EUR.

Mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 09.02.2005 wies die Agentur für Arbeit Bonn den Widerspruch zurück. Den Klägern seien Leistungen in der gesetzlich vorgesehen Höhe gewährt worden; wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Hiergegen hat zunächst der Kläger zu 1) am 07.03.2005 Klage erhoben. Auf einen entsprechenden Hinweis des Sozialgerichts hat die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 08.05.2006 mitgeteilt, sie erhebe im vorliegenden Verfahren ebenfalls Klage.

Nachdem die Klägerin zu 2) Ende April 2005 arbeitslos geworden war, hat die Agentur für Arbeit L den Klägern mit Änderungsbescheid vom 14.03.2005 für die Zeit vom 01.05. bis 30.06.2005 monatliche Leistungen i.H.v. 1.029,93 EUR bewi...

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