rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 15.08.2000; Aktenzeichen S 11 SB 100/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 15.08.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten sind die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse (§ 48 Sozialgesetzbuch 10 - SGB X -) sowie die erstmalige Feststellung der gesundheitlichen Merkmale, die Voraussetzungen sind für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche außergewöhnliche Gehbehinderung (aG), Notwendigkeit ständiger Begleitung (B) und Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Rf).

Auf der Grundlage eines Berichtes der praktischen Ärztin Dr. N ... (02.06.1997) und einer Stellungnahme von Dr. B ... stellte der Beklagte bei der 1951 geborenen Klägerin einen GdB von 30 für "Wirbelsäulensyndrom, Nervenwurzelreizungen" sowie "psychovegetative Störungen, Ohreigengeräusche, Beinnervenstörungen" fest (Bescheid vom 01.07.1997).

Mit ihrem Antrag von September 1997 trug die Klägerin vor, sie begehre die Feststellung eines höheren GdB sowie der Nachteilsausgleiche erhebliche Gehbehinderung (G), aG und Rf. Ihre Leiden hätten sich verschlimmert. Schlafstörungen, Unruhe, "Restless Legs Syndrom", Erschöpfung, Juckreiz, Verstopfung, Sehstörungen und Wasseransammlungen in den Beinen seien hinzugetreten. Der Beklagte holte einen Bericht von Dr. N ... (17.11.1997) und eine Stellungnahme von Dr. B ... (12.12.1997) ein. Er lehnte es ab, einen höheren GdB und die Nachteilsausgleiche G, aG und Rf festzustellen (Bescheid vom 23.12.1997). Auf den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie medizinische Unterlagen übersandte, ließ der Beklagte die Klägerin durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P ... begutachten (12.02.1998). Der Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.06.1998).

Mit ihrer Klage hat die Klägerin begehrt, einen GdB von 100 und die Nachteilsausgleiche G, aG, B und Rf festzustellen. Sie hat vorgetragen, ihr Wirbelsäulenleiden und dessen Auswirkungen auf die Gehfähigkeit seien unterbewertet worden und ein "Restless-Legs-Syndrom" unberücksichtigt geblieben. Sie verweise auf das Gutachten von Dr. S ... (30.03.2000), erstellt für die Landesversicherungsanstalt Westfalen. Die beiden vom Beklagten gemachten Angebote - zunächst Feststellung eines GdB von 90 und der Nachteilsausgleiche aG und B und zuletzt eines GdB von 60 und des Nachteilsausgleichs G - hätten das Ausmaß ihrer Behinderungen nur unzureichend erfasst und seien daher unakzeptabel.

Der Beklagte hat sich auf Stellungnahmen von Dr. W ... und Dr. M ... sowie Dr. R ... berufen.

Das Sozialgericht hat den Entlassungsbericht der orthopädisch-rheumatologischen Klinik M ... (31.05.1999) beigezogen. Es hat Berichte von Dr. N ... (03.12.1998), HNO-Arzt Dr. S ... (04.12.1998) und Arzt für Psychotherapie Dr. von B ... (18.12.1998) sowie Sachverständigengutachten von Orthopäde Dr. E ... (25.11.1999) und Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B ... (21.12.1999) eingeholt. Das Sozialgericht hat den Beklagen unter Aufhebung der Verwaltungsentscheidung zur Feststellung eines GdB von 60 und des Nachteilsausgleichs G verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15.08.2000).

Mit ihrer Berufung meint die Klägerin weiterhin, sie habe Anspruch auf Feststellung eines GdB von 100 sowie der Nachteilsausgleiche aG, B und Rf.

Im Termin der mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die Unterlagen der AOK Westfalen-Lippe (26.07.2001) - darin ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vom 31.07.1998 - und der Landesversicherungsanstalt Westfalen (08.08.2001) und Berichte von Dr. N ... (07.09.2001) und Anästhesistin Dipl.-Med. K ... (16.09.2001) beigezogen und hat Beweis durch die Sachverständige Chirurgin und Sozialmedizinerin Dr. D ...-V ... erhoben (31.01.2002).

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Obwohl für die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, konnte der Senat verhandeln und entscheiden. Die Klägerin ist in der Terminsbenachrichtigung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

Die Klägerin begehrt mit der Berufung sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 15.08.200 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 23.12.1997 und 22.06.1998 zu verurteilen, einen GdB von 100 und die Nachteilsausgleiche aG, B und Rf festzustellen.

Dieses Begehren ist nicht begründet. Die Klägerin kann, wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden, weder nach § 48 SGB X die Feststellung eines höheren GdB als 60 noch die Feststellung der Nachteilsausgleiche aG, B und Rf beanspruchen.

Die Klägerin hat gemäß § 48 Absatz (Abs.) 1, Satz (S.) 1 SGB ...

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