rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 22.02.2001; Aktenzeichen S 29 AL 137/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.10.2002; Aktenzeichen B 7 AL 16/02 R)

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 11/02 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.02.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 44 SGB X über die Rechtmäßigkeit einer bindend festgestellten Sperrzeit von 12 Wochen.

Der 1966 in N. geborene Kläger lebt seit mindestens 1990 in der Bundesrepublik Deutschland. Zuletzt war er von Februar 1997 bis zum 31.12.1999 als gewerblicher Mitarbeiter bei der S ... Handels-AG in U. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 04.11.1999 am 31.12.1999 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 4.900 DM. Die für die Arbeitgeberin maßgebliche Kündigungsfrist betrug einen Monat zum Monatsende.

Am 03.01.2000 meldete der Kläger sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Am 15.02.2000 nahm er eine neue Arbeit auf.

Auf den möglichen Eintritt einer Sperrzeit hingewiesen und zu den Gründen zum Abschluss des Aufhebungsvertrages befragt gab er an, die Firma habe einen wichtigen Kunden verloren und deshalb einige der zuletzt eingestellten Arbeitnehmer entlassen müssen. Seine Bemühungen, die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu vermeiden, seien erfolglos gewesen. Die Arbeitgeberin teilte auf Anfrage der Beklagten mit, ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages wäre das Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung zum gleichen Termin beendet worden. Es hätten 17 Arbeitnehmer entlassen werden müssen. Die Sozialauswahl sei in Abstimmung mit dem örtlichen Betriebsrat sowie der Gewerkschaft (HBV) gemeinsam getroffen worden.

Mit Bescheid vom 09.02.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen ab dem 01.01.2000 mit der Begründung fest, der Kläger habe die Kündigung der Arbeitgeberin abwarten müssen.

Am 23.03.2000 beantragte der Kläger die Überprüfung der Sperrzeitentscheidung und trug vor, der Betriebsrat habe ihm geraten, dem Aufhebungsvertrag zuzustimmen, weil er sowieso entlassen würde. Die anderen Arbeitnehmer, die ebenfalls durch Aufhebungsvertrag ausgeschieden seien, hätten keine Sperrzeit bekommen.

Die Beklagte lehnte die Zurücknahme der Sperrzeitentscheidung mit Bescheid vom 03.04.2000 ab, da keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien. Den hiergegen am 07.04.2000 unter Vorlage einer Bescheinigung des Betriebsratsvorsitzenden, dass der Kläger nach den sozialen Auswahlrichtlinien ausgeschieden sei, eingelegten Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 25.05.2000 als unbegründet zurück.

Daraufhin hat der Kläger am 23.06.2000 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und beantragt,

den Bescheid vom 03.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Sperrzeitbescheid vom 09.02.2000 zurückzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Sperrzeit sei schon allein deswegen rechtmäßig, weil der Kläger durch Zustimmung zum Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis beendet habe.

Das Sozialgericht hat zur Sachaufklärung den Vorgesetzten des Klägers, den kaufmännischen Angestellten B. L., zu den Umständen, die zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geführt haben, mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 22.02.2001 ersichtlichen Ergebnis, auf das verwiesen wird, als Zeugen vernommen.

Mit Urteil vom 22.02.2001 hat das Sozialgericht Dortmund die Beklagte verurteilt, den Sperrzeitbescheid vom 09.02.2000 zurückzunehmen und dem Kläger auf seinen Antrag vom 03.01.2000 Arbeitslosengeld zu zahlen. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 27.03.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.04.2001 Berufung eingelegt.

Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen, dass der Kläger durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis selbst gelöst habe und hierdurch zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt worden sei. Der Kausalzusammenhang bestehe nämlich selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis unabhängig von dem Verhalten des Klägers zum selben Zeitpunkt sein Ende gefunden hätte. Der Kläger habe auch keinen wichtigen Grund für sein Verhalten gehabt. Ein solcher wichtiger Grund sei jedenfalls nicht gegeben, wenn im Falle einer angedrohten arbeitgeberseitigen Kündigung durch ausdrücklichen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis beendet worden sei. Hier müsse der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers grundsätzlich abwarten. Ein Arbeitnehmer dürfe nur unter besonderen Umständen einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus wichtigem Grund zuvorkommen. Auch die Beklagte geht davon aus, dass dem Kläger im vorliegenden Fall eine Kündigung durch seinen...

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