nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.05.2001; Aktenzeichen S 2 KA 134/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.11.2003; Aktenzeichen B 6 KA 11/03 R)

BSG (Aktenzeichen B 6 KA 1/03 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.05.2001 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9) - 11) auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Nachbesetzung der Praxis des Beigeladenen zu 9).

Der Beigeladene zu 9) war zunächst als Facharzt für Röntgen- und Strahlenheilkunde in M zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seine Zulassung ruhte in der Zeit von April 1996 bis Dezember 1996. Im Dezember 1996 teilte er dann dem Zulassungsausschuss mit, dass er zu Beginn des Jahres 1997 seine vertragsärztliche Tätigkeit in S in Apparategemeinschaft mit dem Beigeladenen zu 10) wieder aufnehmen werde. Die Beigeladenen zu 9) und 10) beantragten gemeinsam die Einrichtung einer Gemeinschaftspraxis als Fachärzte für radiologische Diagnostik.

Mit Beschlüssen vom 03.07.1997 stellte der Zulassungsausschuss fest, dass die Zulassung des Beigeladenen zu 9) mit dem 31.12.1996 geendet habe, weil er seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübe; die Genehmigung der Gemeinschaftspraxis lehnte er mit der Begründung ab, die Zulassung des Beigeladenen zu 9) sei beendet. Der Beklagte hob den Beschluss des Zulassungsausschusses über die Beendigung der Zulassung auf und genehmigte die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis mit dem Beigeladenen zu 10) bei gleichzeitiger Verlegung des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 9) von M nach S (Beschluss des Beklagten vom 17.12.1997, bindend geworden im Februar 1998).

Auf die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 9) bewarben sich der Beigeladene zu 11) und der Kläger. Mit Bescheid vom 09.03.1999 erteilte der Zulassungsausschuss dem Beigeladenen zu 11) die Zulassung auf den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz und lehnte gleichzeitig den Antrag des Klägers ab.

Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses. Der Beklagte wies mit Beschluss vom 18.08.1999/07.09.1999 den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses sei zutreffend.

Mit seiner Klage hat der Kläger sich zunächst gegen diese Auswahlentscheidung des Beklagten gewandt.

Der Beigeladene zu 11) ist ab 11.02.2000 als Arzt für diagnostische Radiologie zur vertragsärztlichen Versorgung in C zugelassen worden; er hat daraufhin auf seine Zulassung als Arzt für diagnostische Radiologie in S verzichtet.

Danach hat der Kläger die Ansicht vertreten, ihm gebühre nunmehr die Zulassung in den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 9), da er innerhalb des laufenden Ausschreibungsverfahrens nunmehr der einzige Bewerber sei. Das gesamte Auswahlverfahren sei jedoch von vornherein darauf ausgerichtet gewesen, ihn zu verdrängen; ihm seien sämtliche Unterlagen verwehrt worden, die zur Bestimmung des Verkehrswertes des übernehmenden Praxisanteils notwendig seien. Er sei bereit, mit dem Beigeladenen zu 10) in einer Gemeinschaftspraxis zusammenzuarbeiten, jedoch könne die ihm vom Beigeladenen zu 10) vorgelegte Loyalitätsvereinbarung so nicht akzeptiert werden, denn es gehe um die Übernahme des Praxisanteils des Beigeladenen zu 9), wie er im Zeitpunkt der Ausschreibung bestanden habe und nicht wie der Praxisanteil nun ausgestaltet sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 18.08.1999/Bescheid vom 07.09.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm anstelle von Herrn Dr. L die Zulassung für den Vertragsarztsitz S in der Praxisnachfolge nach Dr. L1 zuzuerkennen.

Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1) bis 8) haben keine Anträge gestellt.

Die Beigeladenen zu 9) bis 11) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, der Kläger könne als Nachfolger des Beigeladenen zu 9) nicht zugelassen werden, weil dies gegen die Interessen des Beigeladenen zu 10) verstoße. Es sei dem Beigeladenen zu 10) nicht zuzumuten, mit dem Kläger zukünftig zusammen zu arbeiten, weil die notwendige Vertrauensbasis fehle, da der Kläger als Mitarbeiter von Frau Dr. S1-N in das Lager der Konkurrenz gehöre. Der Beigeladene zu 10) habe auch nicht aufgrund des laufenden Nachbesetzungsverfahrens notwendig erscheinende unternehmerische Entscheidungen zurückstellen müssen, um es dem Kläger zu ermöglichen, den Anteil des Beigeladenen zu 9) zu den Bedingungen im Zeitpunkt der Ausschreibung zu erwerben. Wirtschaftlich könne eine radiologische Gemeinschaftspraxis nur geführt werden, wenn das Angebot einer kompletten Radiologie mit Kernspintomographie vorhanden sei. Die Loyalitätsvereinbarung solle allein sicherstellen, dass der Kläger nicht nach einer Schamfrist unter Mitnahme seines Vertragsarztsitzes zu seinen bisherigen Arbeitgebern abwan...

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