Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Vater eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden und arbeitenden Versicherten jugoslawischer Staatsangehörigkeit immer in Jugoslawien gelebt und ist er dort verstorben, so ist auch unter Zugrundelegung des deutsch-jugoslawischen Abkommens die häusliche Gemeinschaft zwischen dem Versicherten und seinem Vater Voraussetzung für den Anspruch auf Familiensterbegeld.

2. Die häusliche Gemeinschaft ist ein tatsächliches auf Dauer angelegtes Zusammenleben. Das ist nicht gegeben, wenn der Versicherte - wie hier - seit mehr als 10 Jahren ohne Angehörige in der Bundesrepublik Deutschland lebt und arbeitet und nur besuchsweise zu seiner Familie (Frau, Kindern, Vater) nach Jugoslawien fährt. Die Absicht, irgendwann einmal für Dauer nach Jugoslawien zurückzukehren, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.06.1981; Aktenzeichen 3 RK 64/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653494

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