Leitsatz (amtlich)

1. Für die Frage, ob ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (AFG § 141b Abs 3 Nr 2), ist auf die zZt der letzten Verwaltungsentscheidung präsenten oder leichter feststellbaren Umstände abzustellen. Fakten, die erst durch größere Ermittlungen aufgeklärt werden könnten, sind nicht berücksichtigungsfähig.

2. Das SG kann Umstände der in vorstehendem Leitsatz umschriebenen Art in seinem Urteil auch dann berücksichtigen, wenn sie dem ArbA nicht bekannt waren oder von ihm in seinem Widerspruchsbescheid nicht berücksichtigt worden sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647850

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